Perchten und Nikolo starten in die Saison

Traditioneller Perchtenlauf oder Nikolausumzug – sie haben eine lange Tradition in vielen Städten und Dörfern Österreichs und finden in der Regel Anfang Dezember statt. Reisen der Heilige und sein wilder Begleiter dabei mit dem Auto an, gilt es, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu zählt der Verzicht auf Masken und unhandliche Kostüme. Denn Autofahrerinnen und Autofahrer, die verkleidet zu einem Umzug unterwegs sind, haben darauf zu achten, dass ihre Sicht durch das Kostüm nicht eingeschränkt ist – es muss freie Sicht herrschen, wie die ARBÖ-Rechtsabteilung ausführt: „Die Lenkerin oder Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Es ist dafür zu sorgen, dass Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht.“ Ebenso muss die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben und auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. 

Auf Masken und unhandliche Kostüme sollte man während der Fahrt verzichten

Grundsätzlich ist es aber nicht verboten, mit einer Verkleidung Auto zu fahren. „Wir empfehlen trotzdem, während der Fahrt auf Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu verzichten, da dies zur Einschränkung der Sicht führen könnte. Und auch das Vermummungsverbot gilt. Bevor es daher wegen diesem Gesetz zu Problemen kommt, sollte auf übertriebene Verkleidungen verzichtet werden“, so die ARBÖ-Rechtsabteilung. Zudem sollten alle Autofahrerinnen und Autofahrer vor allem in den kommenden Nächten vorsichtig unterwegs sein, um sich und die umherziehenden Perchten und Nikoläuse nicht zu gefährden. Daher gilt: Vorausschauend fahren, Tempo besonders in Wohngebieten anpassen und bremsbereit fahren. 

Auch eine gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung

Kommt es während einer öffentlichen Veranstaltung zu einem Schaden an einem Auto, ist dennoch grundsätzlich die/der VerursacherIn vorrangig dafür zur Verantwortung zu ziehen. „Auch eine noch so gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung. Erst wenn die Verursacher nicht mehr zu eruieren sind, oder es zu organisatorischen Versagen des Veranstalters des Umzugs gekommen ist, dann ist die Veranstalterhaftung ein Thema. Diese muss jedenfalls für ausreichend Sicherheitspersonal sorgen“, so die ARBÖ-Rechtsexperten.

Wer nur einen Parkplatz in der Nähe eines Umzugs gefunden und Bedenken wegen Vandalismus-Schäden hat, kann – zumindest teilweise – beruhigt werden. Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkasko abgedeckt. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen. Zu beachten ist aber ein möglicher Selbstbehalt. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt auf dem Schaden sitzen, so der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift.