Neue Regelungen für E-Mopeds ab 1. Oktober 2026 - das müssen Sie jetzt wissen

Sogenannte E-Mopeds der Fahrzeugklasse L1e-B gelten ab 1. Oktober 2026 nicht mehr als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob das Fahrzeug höchstens 25 km/h fährt und nur 250 Watt Nenndauerleistung aufweist. Fahrzeuge der Klasse L1e-B werden künftig ausdrücklich vom Fahrradbegriff ausgenommen.
 

Welche E-Mopeds sind von der neuen Regelung betroffen?


Typischerweise handelt es sich um Fahrzeuge, die optisch einem Moped oder Motorroller ähneln:

  • rein elektrisch angetriebene Zweiräder ohne Pedale;
  • Fahrzeuge mit Pedalen, bei denen der Motor durch einen Gasgriff oder Gashebel auch ohne Treten angetrieben werden kann.

Ein echtes Pedelec, dessen Motor nur beim Treten unterstützt, die Nenndauerleistung von 250 Watt nicht überschreitet und vor Erreichen von 25 km/h abschaltet, bleibt hingegen ein Fahrrad. Auch E-Scooter ohne Sitz unterliegen weiterhin ihrem eigenen Regelungsbereich und werden nicht automatisch zu Mopeds.

 

Für betroffene E-Mopeds gelten ab 1. Oktober 2026 grundsätzlich dieselben Regeln wie für andere Mopeds
 

  • Genehmigungs- und Zulassungspflicht
  • Kennzeichenpflicht
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Führerscheinpflicht, zumindest Klasse AM; eine höhere Führerscheinklasse wie B umfasst AM
  • Sturzhelmpflicht für alle Lenker, nicht nur für Kinder oder Jugendliche
  • Benützung der Fahrbahn statt der Radfahranlagen

Radwege und Radfahrstreifen dürfen daher nicht mehr benutzt werden. Auch Sonderrechte für Fahrräder, etwa das Radfahren gegen eine für Fahrräder freigegebene Einbahn, gelten nicht mehr.

Bei der Helmpflicht ist zu beachten, dass grundsätzlich ein für Kraftfahrer zugelassener Sturzhelm nach der UN-Regelung Nr. 22 erforderlich ist. Ein gewöhnlicher Fahrradhelm genügt bei einem E-Moped der Klasse L1e-B nicht.

 

Besonders wichtig für bereits vorhandene E-Mopeds


Die Novelle enthält keine allgemeine Ausnahme für bereits gekaufte oder bisher als Fahrrad verwendete E-Mopeds. Auch diese dürfen ab 1. Oktober 2026 auf öffentlichen Straßen nur noch verwendet werden, wenn sie genehmigt, zugelassen und versichert sind.

Das kann praktisch problematisch werden: Nicht jedes bisher als „Fahrrad“ verkaufte E-Moped verfügt über eine EU-Typgenehmigung, ein Certificate of Conformity oder andere ausreichende Genehmigungsunterlagen. Ohne solche Dokumente ist eine Zulassung möglicherweise nur nach einer Einzelgenehmigung oder überhaupt nicht möglich. Die bloße Tatsache, dass das Fahrzeug bisher legal auf Radwegen gefahren werden durfte, verschafft noch keine automatische Zulassung als Moped.

Sie sollten daher rechtzeitig kontrollieren:

  • Welche Fahrzeugklasse steht auf Typenschild und Unterlagen?
  • Ist das Fahrzeug als L1e-B typgenehmigt?
  • Gibt es ein CoC-Papier oder einen Genehmigungsnachweis?
  • Bestätigt Händler oder Hersteller schriftlich die Zulassungsfähigkeit in Österreich?

Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass E-Mopeds ab Oktober ausnahmslos genehmigt beziehungsweise zugelassen werden müssen.