Wählen Sie Monat und Jahr der Erstzulassung Ihres Fahrzeugs, um den nächsten fälligen §57a-Begutachtungstermin („Pickerl“) zu berechnen – inklusive der ab 19. Mai 2027 geltenden neuen Fristen.

Für diesen Rechner muss JavaScript im Browser aktiviert sein.

Was ändert sich ab 19. Mai 2027?

Intervalle 4–2–2–2–1: Mit der 42. KFG-Novelle gilt für Pkw, Motorräder und leichte Anhänger: erste Begutachtung vier Jahre nach der Erstzulassung, danach dreimal alle zwei Jahre, ab dem zehnten Jahr jährlich.

Zeitfenster: Die Begutachtung kann bis zu vier Monate vor dem Begutachtungsmonat erfolgen; die bisherige Nachfrist von vier Monaten entfällt.

Bereits zugelassene Fahrzeuge: nächste Begutachtung zwei Jahre nach der letzten, spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich.

Austauschplakette: Eine dadurch längere Frist kann ab 19. Mai 2027 mit einer Austauschplakette übernommen werden – ohne neuerliche Begutachtung. Keine Austauschplakette gibt es, wenn das letzte Gutachten einen schweren Mangel oder einen Mangel mit Gefahr im Verzug ausweist.

Die Berechnung gilt für Pkw, Kombi und Wohnmobile bis 3,5 t, Motorräder sowie leichte Anhänger. Sie setzt voraus, dass alle Begutachtungen fristgerecht erfolgen und die längeren Fristen der neuen Regelung (gegebenenfalls mittels Austauschplakette) genutzt werden. Für Lkw, Busse, Taxis sowie historische Fahrzeuge gelten abweichende Fristen. Alle Angaben ohne Gewähr.

Noch Fragen? Wenden Sie sich an unsere Experten aus dem Bereich "Technik"! Zum Kontaktformular (öffnet in neuem Tab)