Verkleidet Autofahren

Beim Autofahren auf Masken und Kostüme verzichten

Auch Verkleidete Personen müssen sich an die gesetzlichen Regelungen halten. Masken und unhandliche Kostüme sind für Autofhrerinnen und Autofahrer fehl am Platz. Verkleidungen sind während des Fahrens nicht grundsätzlich verboten, allerdings muss eine gute Rundum-Sicht gewährleistet sein, wie die ARBÖ-Rechtsexperten ausführen: „Die Lenkerin oder der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die eigene Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeugs ausreicht.“ Mit Masken, Perücken und/oder falschen Bärten ist dies womöglich nicht der Fall. Ebenso müssen die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben sein und auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. 

Besonders zu Zeiten, wo viele verkleidete Personen (Fasching, Halloween, Nikolaus) sollten Autofahrerinnen und Autofahrer in den Abendstunden besonders vorsichtig sein. Die Kostümierten sind oft nicht gut sichtbar, daher gilt: Vorausschauend fahren, Tempo besonders in Wohngebieten anpassen und bremsbereit fahren, um sich und andere zu schützen.

Schäden am Fahrzeug während Faschingsumzügen, Perchtenläufen und Co

Kommt es während einer öffentlichen Veranstaltung zu einem Schaden an einem Fahrzeug, ist grundsätzliche die/der VerursacherIn vorrangig dafür zur Verantwortung zu ziehen. „Erst wenn die Verursacher nicht mehr zu eruieren sind oder es zu organisatorischem Versagen des Veranstalters eines Umzugs gekommen ist, ist die Veranstalterhaftung ein Thema“, so Kopinits weiter. Wer Sorgen wegen Vandalismus-Schäden hat, kann – zumindest teilweise – beruhigt werden. Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkaskoversicherung abgedeckt. Da ist es hilfreich, sich über die Vertragsbedingungen zu informieren. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt auf den Schäden sitzen, so der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift.