Garantie und Gewährleistung

Autokauf & Recht: Was beim Autokauf der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist, erklären die ARBÖ-Juristen. Die Garantie ist nicht zu verwechseln mit der Gewährleistung. Auch wenn der Volksmund mit dem Wort "Garantie" oft die "Gewährleistung" meint!

Was versteht man unter Garantie?

Damit meint man eine freiwillige, vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäuferin/Verkäufer und Käuferin/Käufer. Ein gesetzlicher Anspruch auf Garantie besteht ebenso wenig wie eine Klarstellung, welche Leistungen von der Garantie umfasst sind. Allgemein ausgedrückt ist der Sinn der Garantie, dass Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und vom Garantieinhalt umfasst sind, kostenlos repariert müssen. Es gibt zwei Formen der Garantie: die Herstellergarantie (bei weitem am häufigsten) und die Händlergarantie.

Die Herstellergarantie gilt nur für Neuwagen. Wenn Sie einen Gebrauchtwagen kaufen, sollten Sie zunächst überprüfen, ob noch eine Herstellergarantie besteht. In diesem Fall treten Sie in die bestehende Garantiefrist ein und übernehmen den verbleibenden Garantieanspruch.

Die Händlergarantie kann vom Händler allein angeboten werden und ist auch für Gebrauchtwagen möglich. Wenn Ihnen eine Händlergarantie angeboten wird, ist es ratsam, die genauen Bedingungen schriftlich festzuhalten.

Was versteht man unter Gewährleistung?

Die Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt und bedeutet, dass die Verkäuferin/der Verkäufer für Mängel haftet, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Bei Gebrauchtwagen betrifft dies hauptsächlich Sachmängel, wobei Verschleißteile nur unter bestimmten Bedingungen abgedeckt sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab dem Kaufdatum.

Ein Händler kann die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzen, wenn das Fahrzeug älter als ein Jahr ist. Dies muss jedoch im Kaufvertrag vereinbart werden. Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung gegenüber Verbrauchern ist nicht erlaubt. In den ersten 6 Monaten muss die Verkäuferin/der Verkäufer beweisen, dass Mängel zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhanden waren. Danach liegt die Beweislast bei der Käuferin/beim Käufer.

Bei einem Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden, wenn dies im Kaufvertrag vermerkt ist (Beispiel: „Käufer/in und Verkäufer/in vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche"). Auch in diesem Fall haftet die Verkäuferin/der Verkäufer für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften (diese sollten im Kaufvertrag aus Beweisgründen vermerkt werden) und solche, die der Rechtsverkehr für gewöhnlich voraussetzt. Beispielsweise kann erwartet werden, dass der Wagen verkehrs- und betriebssicher ist, sofern er mit Pickerl verkauft wurde und nichts Gegenteiliges von der Verkäuferin/dem Verkäufer bekanntgegeben wurde.

Was sind die Rechtsfolgen der Gewährleistung?

Die Verkäuferin/der Verkäufer muss zunächst selbst die Möglichkeit zur Reparatur erhalten. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann sie/er dies nicht – weil sie/er diese nicht selbst durchführen kann – ist es möglich, die Reparatur durchführen zu lassen und die Kosten der Verkäuferin/dem Verkäufer in Rechnung zu stellen. Ist die Reparatur unzumutbar geworden – wie etwa nach bereits erfolgten erfolglosem Reparaturversuch – oder liegt ein Mangel vor, der nicht mehr repariert werden kann, kann sowohl Preisminderung als auch Rückabwicklung des Kaufes geltend gemacht werden. Im Zuge der Rückabwicklung – im rechtlichen Sinne Wandlung genannt – kommt es zur Rücknahme des Fahrzeuges durch die Verkäuferin/den Verkäufer und Refundierung des Kaufpreises. Von der refundierten Summe kann jedoch eine angemessene Nutzungsgebühr abgezogen werden, die sich im Anlassfall unterschiedlich, je nach Zeitablauf, gefahrenen Kilometern und sonstiger Abnutzung des Fahrzeuges, richtet.

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