Garantie und Gewährleistung

Autokauf & Recht: Was beim Autokauf der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist, erklären die ARBÖ-Juristen. Die Garantie ist nicht zu verwechseln mit der Gewährleistung. Auch wenn der Volksmund mit dem Wort "Garantie" oft die "Gewährleistung" meint!

Garantie

Dies ist eine freiwillige, vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäuferin/Verkäufer und Käuferin/Käufer. Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und vom Garantieinhalt umfasst sind, werden kostenlos repariert. Es gibt zwei Formen der Garantie: die Herstellergarantie (bei weitem am häufigsten) und die Händlergarantie.

Achtung: Durch die neue Gruppenfreistellverordnung von 2010 können die Services auch von einer anderen Werkstätte vorgenommen werden, wenn diese dieselben technischen und fachlichen Voraussetzungen wie der Hersteller vorweist. In der Praxis hingegen hat sich gezeigt, dass die Hersteller mit Klagen zu kämpfen haben. Dennoch bietet diesbezüglich die Verordnung für Hersteller viele Schlupflöcher.

Gewährleistung


Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und heißt, dass die Verkäuferin/der Verkäufer für Mängel haftet, die spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden sind. Beim Gebrauchtwagen betrifft dies letztlich nur Materialmängel, beim Neuwagen Mängel von Material – und Teile, die sehr unter den „natürlichen Verschleiß“ fallen. Die Gewährleitungsfrist beträgt zwei Jahre ab Datum der Übergabe. 

Ein Händler kann beim Gebrauchtwagen (Fahrzeugalter ab einem Jahr) die Frist auf ein Jahr reduzieren, dies muss jedoch einvernehmlich geschehen und ausdrücklich am Kaufvertrag vermerkt werden. Ganz ausgeschlossen werden kann die Gewährleistung bei einem Händlerkauf nicht. In den ersten 12 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass der aufgetretene Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.  

Bei einem Privatkauf ist ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung möglich. Das muss jedoch ausdrücklich am Kaufvertrag vermerkt sein. (zum Beispiel: „Käufer/in und Verkäufer/in vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche“).


Rechtsfolgen:


Zunächst muss dem Verkäufer die Möglichkeit der Reparatur gegeben werden.
Bei Vorliegen eines wesentlichen, unbehebbaren Mangels bzw. wenn Unzumutbarkeit (etwa nach mehr als 2 erfolglosen Versuchen bzw. nach der Judiaktur), kann vom Wandlung begehrt werden.

Dabei wird das Geschäft rückabgewickelt (Geld gegen Fahrzeug). Allerdings ist die Abnutzung abzuziehen. Hier gibt es jedoch weder eine gesetzliche Bestimmung noch eine einheitliche Judikatur. Somit hängen die Abzüge von der jeweiligen Parteiübereinkunft bzw., was ein Gericht erkennt, ab. Bei einem unwesentlichen, unbehebbaren Mangel kann Preisminderung begehrt werden.


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