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23. Novelle des Führerscheingesetzes: Das ist ab sofort anders

Mit 1. September 2026 tritt die 23. Novelle des Führerscheingesetzes (FSG) in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen für Führerscheinbesitzerinnen und Führerscheinbesitzer, Fahrschüler sowie Berufskraftfahrer.

Wiederholungsprüfung bereits nach zwölf Tagen

Wer eine theoretische oder praktische Führerscheinprüfung nicht besteht, muss künftig nicht mehr zwei Wochen auf den nächsten Antritt warten. Die sogenannte Reprobationsfrist wird auf zwölf Tage verkürzt. Damit sollen unter anderem Probleme vermieden werden, die entstehen, wenn Prüfungstermine durch Feiertage ausfallen.

Für die Klasse AM gilt weiterhin die bisherige Frist von zwei Wochen.

Strengere Konsequenzen bei Prüfungsbetrug

Wer bei einer theoretischen Führerscheinprüfung mit unerlaubten technischen Hilfsmitteln erwischt wird, muss künftig mit einer Sperre von 18 Monaten rechnen. Damit wird die bisherige Sperrfrist von neun Monaten verdoppelt.

Verlustbestätigung gilt länger

Geht der Führerschein verloren, wird die entsprechende behördliche Verlustbestätigung künftig acht Wochen statt bisher vier Wochen als Nachweis anerkannt. Damit soll insbesondere bei längeren Wartezeiten auf die Ausstellung eines neuen Führerscheins eine praktische Lücke geschlossen werden.

Führerschein muss bei Verzicht abgegeben werden

Wer freiwillig auf eine oder mehrere Führerscheinklassen verzichtet, muss künftig den Führerschein bei der Behörde abgeben. Wird nur auf einzelne Klassen verzichtet, stellt die Behörde einen neuen Führerschein für die weiterhin bestehenden Lenkberechtigungen aus.

Internationaler Führerschein künftig drei Jahre gültig

Eine besonders für Reisende wichtige Änderung betrifft den Internationalen Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr. Dessen Gültigkeitsdauer wird von bisher einem Jahr auf bis zu drei Jahre verlängert.

Für Internationale Führerscheine, die auf Grundlage der älteren Verkehrsabkommen von Genf und Paris ausgestellt werden, bleibt es hingegen bei der einjährigen Gültigkeitsdauer.

Kein Internationaler Führerschein mitgeführt: neue Einstufung

Wer als ausländischer Gast bei einer Verkehrskontrolle den erforderlichen Internationalen Führerschein nicht mitführt, wird künftig hinsichtlich der Folgen ähnlich behandelt wie eine Person, die ihren Führerschein nicht bei sich hat. Damit wird berücksichtigt, dass grundsätzlich eine gültige nationale Lenkberechtigung vorhanden ist.

Erleichterung für ältere Lkw- und Buslenker

Für die Führerscheinklassen C und D sowie deren Unterklassen entfällt ab dem vollendeten 60. Lebensjahr die bisherige zweijährige Befristung. Es gilt künftig die allgemeine fünfjährige Befristung.

Wichtig für bestehende Führerscheine: Lenkberechtigungen, die bereits vor dem 1. September 2026 mit einer zweijährigen Befristung ausgestellt wurden, behalten diese Befristung und laufen zum vorgesehenen Zeitpunkt ab. Für eine Verlängerung ist weiterhin ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Umschreibung ausländischer Führerscheine wird erleichtert

Auch bei der Umschreibung von Führerscheinen aus Drittstaaten gibt es eine praktische Neuerung. Während des Umschreibungsverfahrens muss der ausländische Führerschein bei der Behörde abgegeben werden. Künftig erhalten Betroffene dafür eine behördliche Bestätigung, mit der sie während des Verfahrens in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken dürfen.

Die Bestätigung umfasst die Lenkberechtigungsklassen des ausländischen Führerscheins und gilt längstens sechs Monate ab Begründung des Wohnsitzes in Österreich. Voraussetzung ist, dass der ausländische Führerschein in Österreich anerkannt wird.