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NoVA 2025 im Überblick: Wer zahlen muss und wer nicht
Die NoVA fällt damit nur mehr für folgende Fahrzeuge an:
- Krafträder
- Klasse M1 (Pkw) und schwere vierrädrigen Kfz, wie Quads,
- Kfz mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen
Besonderheiten bei Kasten- und Pritschenwägen: diese sind von der NoVA befreit, sofern sie nur eine Sitzreihe haben.
Für Kasten- und Pritschenwägen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen gilt diese Befreiung nur, sofern Laderaum oder Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügen. Klassische Pick-ups mit zwei Sitzreihen zum Beispiel müssen über eine Ladefläche verfügen, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands. Auch darf der Pick-up nur über eine einfache Ausstattung verfügen.
Die NoVA wird fällig, wenn ein NoVA-pflichtiges Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird.
Dementsprechend wird die NoVA insbesondere auch fällig, wenn:
- neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden
- Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden
- oder der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt
Die NoVA wird nicht fällig bei:
- Kraftfahrzeugen, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden
- leichten Quads (L6e)
- Anhängern (z.B. Wohnwagen), Lkw (N2 oder N3), Traktoren oder Omnibusse
- Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugen oder Taxi, Miet-, oder Gästewagen etc.
- Oldtimern
- Elektrofahrzeugen
- Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit. Regelmäßig fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an
- Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen