Häufig gestellte Fragen zur Fahrerkarte

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und passende Antworten zum Digitalen Tachograph, speziell zur Fahrerkarte.

Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität der Fahrerin, des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Aktivitäten.

Nein, die  Kontrollgerätekarten/Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation können in beiden Systemen verwendet werden. Ebenso sind die Kontrollgerätekarten/Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation so ausgelegt, dass sie auch in den Kontrollgeräten/Fahrtenschreibern der ersten Generation verwendet werden können.

Auf der Fahrerkarte sind folgende Daten ersichtlich:

  • Name / Lichtbild der Fahrerin/des Fahrers
  • Geburtsdatum der Fahrerin/des Fahrers
  • Gültigkeitsdauer
  • Ausstellende Behörde
  • Kartennummer
  • Unterschrift der Fahrerin/des Fahrers
  • Anschrift der Fahrerin/des Fahrers

Auf der Fahrerkarte sind folgende Daten gespeichert:

  • Kartenkenndaten (Kartennummer, ausstellender Mitgliedstaat, Name‚ Geburtsdatum, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer)
  • Die Benutzung des/der Fahrzeuge(s) betreffende Daten der Fahrerin/des Fahrers, Datum, Zeiten, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand
  • Aktivitäten der Fahrerin/des Fahrers, Datum, Zeit, gesamte gefahrene Strecke, Änderung der Aktivität (Fahrt/Pause etc.) sowie Anzahl an Lenkerinnen/Lenker
  • Ereignisse, Fehler und Kontrollen

Die Fahrerkarte speichert durchschnittlich Fahrer:innenaktivitäten für 56 Tage. Werden die Daten nicht nach den vorgesehenen Download-Terminen heruntergeladen, so werden die jeweils ältesten Daten überschrieben. (Ringspeicher)

Daten können auf der Anzeige des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers angesehen oder mit dem Drucker des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers ausgedruckt werden. Eine weitere Möglichkeit ist durch das Herunterladen der Daten gegeben.

Nein.

Fahrerinnen/Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreich stellen, wenn sie neben einem Führerschein und einem Lichtbild ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können. Als Nachweis über die rechtmäßige Beschäftigung in Österreich gilt:

  • eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 oder
  • eine Beschäftigungsbewilligung oder
  • eine Arbeitserlaubnis oder
  • ein Befreiungsschein oder
  • ein Niederlassungsnachweis oder
  • eine Bestätigung über eine Ausnahme vom AuslBG (gemäß §3 Abs. 8 AuslBG)

Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte können bei den Autofahrerclubs wie ARBÖ oder ÖAMTC eingebracht werden. 

Wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgestattet ist und die Bestimmungen der Sozialvorschriften zur Anwendung kommen. 

Von der Fahrerin/vom Fahrer sind persönlich bei der Beantragung der Fahrerkarte nachfolgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führerschein (mindestens der Klasse B)
  • Meldezettel oder Meldebestätigung
  • ein Lichtbild (EU-Passbild)

Ja, wenn der vorläufige Führerschein gemeinsam mit einem gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis) vorgelegt wird.

Ja, insbesondere wenn die Lenkerin/der Lenker bereits eine gültige Fahrerkarte besitzt.

Die Lenkerin, der Lenker darf nur im Besitz einer gültigen Fahrerkarte sein. Die Fahrerkarte ist personenbezogen.

Nein.

Die Fahrerkarte ist auf eine Lenkerin/einen Lenker personenbezogen ausgestellt, daher hat dieser auch für eine sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. 

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Lenkerin/der Lenker in der Lage ist, korrekt zu handeln. Die Lenkerin/der Lenker muss wissen, wie das Kontrollgerät/Fahrtenschreiber benutzt wird – sowohl analog als auch digital.

Ohne Fahrerkarte darf ein mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgestattetes Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. 

Die Lenkerin/der Lenker darf ihre/seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist), sofern sie/er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Bei Diebstahl der Fahrerkarte muss die Lenkerin/der Lenker am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen, die das Kontrollgerät/Fahrtenschreiber aufgezeichnet hat, einen Ausdruck zu machen. Dieser Ausdruck ist mit den persönlichen Angaben der Lenkerin/des Lenkers (Name und Nummer des Führerscheins oder Name und Nummer der Fahrerkarte) sowie der Unterschrift zu versehen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle eines Diebstahls binnen sieben Kalendertagen ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Karte gestellt wird. Eine Diebstahlsanzeige ist vom Karteninhaber bei einer Kartenantragstelle vorzuweisen.

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte ist diese bei einer der Kartenantragsstellen (ARBÖ bzw. ÖAMTC) abzugeben. Die Lenkerin/der Lenker darf ihre/seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen (bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist), sofern sie/er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums zu benutzen.

Bei Fehlfunktion der Fahrerkarte muss die Lenkerin/der Lenker am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen, die das Kontrollgerät/Fahrtenschreiber aufgezeichnet hat, einen Ausdruck machen. Dieser Ausdruck ist mit den persönlichen Angaben der Lenkerin/des Lenkers (Name und Nummer des Führerscheins oder Name und Nummer der Fahrerkarte) sowie der Unterschrift zu versehen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle eines Defekts binnen sieben Kalendertagen ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Karte gestellt wird.

Für die Ausstellung der Fahrtenschreiberkarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

  • Werkstattkarte 97 EUR
  • Fahrerkarte 45 EUR (max.) *
  • Unternehmenskarte 85 EUR
  • Kontrollkarte 70 EUR

* Seit 1. März 2015 (mit der 2. Novelle zur Kontrollgerätekartenverordnung [KonGeV]) richtet sich der zu leistende Kostenersatz für eine Ersatz-Fahrerkarte nach deren verbleibenden Gültigkeitsdauer. Der Kostenersatz beträgt Euro 9,- pro angefangenes Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer.

Es sind keine Aktivitäten durch die Lenkerin/den Lenker notwendig.

Nein. In diesem Fall gelten dieselben Bestimmungen wie für jede andere Lenkerin, jeden anderen Lenker.

Wenn das Fahrzeug nicht mehr verfügbar ist, sind die Daten in späterer Folge manuell in das Kontrollgerät/Fahrtenschreiber nachzutragen. Bei analogen Geräten ist dies auf dem Schaublatt zu vermerken. 

Wenn das Fahrzeug nicht verfügbar war, sind die verschiedenen Aktivitäten - Arbeit/Bereitschaft/Pause/Ruhe - manuell nachzutragen, bevor ein Fahrzeug gelenkt wird. 

Nein.

Es gibt zwei Kartenaufnahmen auf der Vorderseite des Kontrollgeräts/Fahrtenschreibers für Lenker 1 und Lenker 2. Wenn das Fahrzeug von einer Person gelenkt wird, wird die Fahrerkarte in die Kartenaufnahme 1 gesteckt. Gibt es zwei Lenker, steckt die Person, die lenkt, die Fahrerkarte in die Kartenaufnahme 1 und die andere Person steckt die Fahrerkarte in die Kartenaufnahme 2. Wechseln sich die Personen beim Fahren ab, werden die Fahrerkarten ausgetauscht. Das System erkennt den Wechsel durch das Wählen der „CREW" Option.

Ja.

Mittels der manuellen Eingabevorrichtung am Kontrollgerät/Fahrtenschreiber, ist auf das Zug/Fähre Symbol zu stellen. 

Ein Ausdruck der Daten ist jederzeit möglich. 

Die Fahrerin/der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Papier vorhanden ist. Dem Arbeitgeber obliegt, das geeignete Druckerpapier zur Verfügung zu stellen.

Nein. Es werden die Daten zum Zeitpunkt der Ausstellung aufgenommen und auf die Karte gedruckt. Nachträgliche Änderungen aufgrund von Wohnsitzänderungen sind nicht vorgesehen, u.a. weil die Karte kein Ausweisdokument darstellt.

Wechselt eine Karteninhaberin, ein Karteninhaber ihren/seinen gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb der EU, hat sie/er die Möglichkeit in dem Staat, in dem sie/er ihren/seinen neuen gewöhnlichen Wohnsitz hat, eine neue Karte zu beantragen.

Dazu ist es notwendig, dass die Karteninhaberin, der Karteninhaber ihre/seine in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Karte zurückgibt und eine Erstkarte beantragt.

Nein. Es gilt die Führerscheinnummer zum Zeitpunkt der Ausstellung. (VO (EU) Nr. 2016/799 Rn. 230)

Gemäß VO (EG) 1360/2002 Rn. 175 ist nur Vor- und Nachname auf der Karte anzugeben, eine Titelangabe ist nicht vorgesehen, aber auf Wunsch möglich.

Für die Fahrerkarte ist bei der Beantragung ein Kostenersatz von Euro 45,- zu entrichten.

Fahrerkarten sind fünf Jahre gültig.