Vormerkdelikte

Beim Verstoß mancher Verkehrsregelungen kann es zu einer Eintragung im Vormerksystem kommen. Was dies genau ist und welche Delikte mit welchen rechtlichen Folgen verbunden sind, erläutern die nächsten Absätze.

Was ist das Vormerksystem?

Das Vormerksystem dient vor allem dazu, frühzeitig RisikolenkerInnen zu erkennen und diese auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Bei der ersten Begehung eines Vormerkdelikts wird eine Vormerkung in das Führerscheinregister für zwei Jahre vorgenommen. Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraums ein weiteres Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum des Erstdelikts auf drei Jahre.

Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren werden besondere Maßnahmen von der Behörde angeordnet. Gängige Maßnahmen sind nicht nur Nachschulungen, sondern auch Perfektionsfahrten und Fahrsicherheitstrainings. Sollte diesen angeordneten Maßnahmen nicht rechtezeitig nachgekommen werden, wird der Führerschein bis zur Befolgung entzogen. Die Teilnahmekosten für Fahrsicherheitstrainings und Co. müssen vom FührerscheinbesitzerIn selbst aufgebracht werden.

Bei der dritten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb des Beobachtungszeitraums wird der Führerschein entzogen. Der Führerscheinentzug beträgt dabei mindestens drei Monate.

Die Vormerkdelikte im Überblick

  • Lenken eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille   Geldstrafe von 300 € bis zu 3.700 €
  • Lenken eines Kfz durch eine Person mit Lenkerberichtigung der Klasse C und D und einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5  Geldstrafe von 36 € bis zu 2.180 €
  • Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers  Geldstrafe von 72 € bis zu 2.180 €
  • Nichtbeachtung des Zeichens ,,Halt‘‘, wenn Vorrangberechtigte gefährdet werden  Geldstrafe bis zu 2.180 €
  • Befahren der Rettungsgasse  Geldstrafe von 72 € bis zu 2.180 €
  • Nichtbeachtung des Rotlichts bei Gefährdung anderer  Geldstrafe bis zu 2.180 €
  • Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen  Geldstrafe bis zu 2.180 €
  • Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen  Geldstrafe bis zu 726 €
  • Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln  Geldstrafe bis zu 726 €
  • Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen  Geldstrafe bis zu 726 €
  • Lenken eines Kfz, welches eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt  Geldstrafe von 72 € bis 2.180 €
  • Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung  Geldstrafe bis zu 5.000 €
  • Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand  Geldstrafen bis zu 726 €