Leasing

Alles zum Thema Leasing: Vorteile, Risiko und Finanzierung

Das Konzept des Leasings, vom englischen "to lease" für "mieten" oder "überlassen" abgeleitet, beinhaltet die temporäre Gebrauchsüberlassung eines Objekts gegen Entgelt.

Generell wird das Leasing oft von Leasinggesellschaften oder Banken angeboten, die das Fahrzeug vom Händler erwerben und mit dem Leasingnehmer einen Leasingvertrag abschließen. Dies umfasst zwei separate Geschäfte: den Kauf des Autos und dessen Finanzierung. Risiken sind beim Leasing vorhanden, da der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern es nur für eine bestimmte Zeit nutzen darf. Dennoch trägt er nahezu alle Risiken wie ein Eigentümer. Die monatliche Zahlung beim Leasing deckt die Nutzungskosten des Fahrzeugs ab, das jedoch im Eigentum des Leasinggebers bleibt. Am Ende der Laufzeit bleibt in der Regel ein Restwert übrig, was zu einer geringeren monatlichen Belastung im Vergleich zur Kreditfinanzierung führt.

Es ist wichtig, verschiedene Angebote für Leasing einzuholen und zu prüfen. Leasingverträge können innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verbraucherkreditverordnung, frei gestaltet werden. Die monatliche Zahlung kann durch die Höhe der Eigenmittel oder des Restwerts entscheidend beeinflusst werden. Es ist ratsam, den Restwert zu überprüfen, um sicherzustellen, dass er marktkonform ist. Leasing wird sowohl von Händlern als auch von Banken angeboten. Es empfiehlt sich, zunächst als Barzahler beim Händler aufzutreten und erst nach Einigung auf einen bestimmten Kaufpreis ein Leasingangebot einzuholen.

Vorteile des Leasings

Leasing wird für Privatpersonen immer dann überlegenswert sein, wenn ...

  • ... die monatliche Belastung durch das Kfz möglichst gering sein soll (dies sollte aber keinesfalls durch eine Anhebung des kalkulierten Restwertes über den voraussichtlichen künftigen Marktwert hinaus erfolgen!).
  • ... die vorhandenen Eigenmittel zwar gering sind, aber das laufende frei verfügbare Einkommen eine problemlose Bezahlung der Leasingraten erwarten lässt.
  • ... wenn man die vorhandenen Eigenmittel günstig veranlagt hat oder veranlagen kann.
  • ... man die Entscheidung, ein Kfz endgültig anzukaufen, auf einen Zeitpunkt verschieben möchte, zu dem man diese Entscheidung sicher treffen kann (Vertragsende).
  • ... man sich beim Umstieg auf ein neues Auto nicht mit der Verwertung des Gebrauchtwagens belasten will (dann keinen Vertrag wählen, der ein Andienungsrecht beinhaltet –siehe Vertragsbedingungen).

Nachteile des Leasings

Die Nachteile für Privatpersonen beim Leasing sind (unter anderem) folgende:

  • Man ist "nur" Nutzer/in und nicht Eigentümer/in des Fahrzeuges und kann dieses beim Auftreten finanzieller Schwierigkeiten nicht verkaufen. (Wirtschaftlich gesehen trifft dies allerdings ähnlich auch auf den Kfz-Kredit zu.)
  • Allgemeine Leasingbedingungen sind teilweise nicht einfach zu verstehen (es gibt aber Leasingverträge mit sehr klaren Bedingungen).
  • Längerfristige wirtschaftliche Bindung. Die vorzeitige Auflösung von Leasingverträgen ist gesetzlich möglich. Es können aber, wie letztlich auch bei gekauften oder kreditfinanzierten Kfz, die kurz nach der Anschaffung unter finanziellem Druck verkauft werden müssen, beträchtliche Aufwendungen entstehen. 
  • Das Risiko einer Fehlinvestition trägt der Leasingnehmer, insbesondere, wenn es sich um ein sogenanntes „Montagsauto“ handelt oder wenn man das Auto, aus welchen Gründen auch immer, überhaupt nicht mehr benötigt. Allerdings ist der Leasingnehmer auch in diesen Fällen nicht schlechter als ein Bar- oder Kreditkäufer gestellt.

ARBÖ-Tipp: Wenn Sie sich dazu entschieden haben, Ihr Wunschauto über Leasing zu finanzieren, empfehlen wir Ihnen, Angebote verschiedener Leasinggesellschaften einzuholen. Die Inhalte der Leasingverträge variieren stark, daher lohnt sich ein Vergleich.

Als ARBÖ-Mitglied hat man Anspruch auf die ARBÖ-Rechtsberatung. Ein ARBÖ-Verkehrsjurist kann den Leasingvertrag vor der Unterschriftsleistung mit Ihnen kostenlos durchsehen. Weitere Infos finden Sie beim Verband Österreichischer Leasinggesellschaften.

 

Welche Finanzierungsarten gibt es beim Leasing?

Im Bereich des Kfz-Leasings wird überwiegend das sogenannte Finanzierungsleasing angeboten. Dabei gibt es mehrere Arten.

Restwert-Leasing, Non-full-pay-out-Leasing oder Teil-Amortisationsleasing

Diese Leasingform wird am häufigsten angeboten. Der Restwert wird als wirtschaftlich gerechtfertigter Preis zum Ende der Laufzeit kalkuliert und während der Grundmietzeit (= Leasingdauer) nicht amortisiert. Das heißt, der Restwert wird über die Leasingrate zunächst nicht bezahlt, sondern nur die Finanzierungskosten. Vorteil: Dadurch kommt es beim Restwertleasing gegenüber einer Kreditfinanzierung zu einer deutlich niedrigeren Monatsbelastung. Die Gesamtkosten (unter Annahme, dass das Fahrzeug am Vertragsende gekauft wird) setzen sich zusammen aus: 

  • den Nebenkosten (einmalige Bearbeitungsgebühr einmalige gesetzliche Vertragsgebühr),
  • den Eigenleistungen (Anzahlungen/Vorauszahlungen, Depots. ACHTUNG: Depots, die man zurückerhält, nicht doppelt rechnen),
  • der Summe der Leasingraten und sowie dem
  • Restwert.

Full-pay-out-Leasing oder Vollamortisationsleasing

Die volle Bezahlung von Anschaffungs-, Finanzierungs-, Verwaltungskosten, Gewinn etc. erfolgt während der Vertragsdauer. Full-pay-out-Leasing kommt bei der Kfz-Finanzierung in der Praxis kaum noch vor.
 

Null-Leasing oder Null-Prozent-Leasing

Eine Vertragsvariante, bei der die Kundeneigenleistung, die Summe der Leasingraten und der Restwert dem Listenpreis des Kfz entsprechen. Diese Vertragsart wird gelegentlich von Tochter-Gesellschaften von Autoherstellern oder -importeuren angeboten. Dem Kunden wird der Eindruck vermittelt, dass keine Finanzierungskosten verrechnet werden. Die Verbraucherkreditverordnung enthält betreffend die Werbung für dieses Produkt eigene Bestimmungen, insbesondere muss auf die Zugrundelegung des Listenpreises gesondert hingewiesen werden.
ARBÖ-Tipp: Barzahlungspreis für ein solches Kfz vereinbaren, Mitbewerber-Leasinganbot einholen und vergleichen.
 

Full-Service-Leasing

In diesem Leasing-Paket sind auch Service- und Reparaturkosten inbegriffen. Hier werden auf dem Markt verschiedene Varianten angeboten, insbesondere mit oder ohne Abrechnung der Reparaturkosten am Vertragsende. Auch können bei Bedarf Sommer- und Winterreifen, allenfalls mit Felgen, eingebunden werden.

Was beim Leasingvertrag zu beachten ist

Beim Abschluss eines Leasingvertrags sind die Vertragsparteien die Leasinggesellschaft (LG) und Sie als Leasingnehmer (LN). Der Vertrag wird durch die Annahme Ihres Antrags durch die LG abgeschlossen. Vor der Unterzeichnung des Antrags sollten Sie sich über die Bindungsdauer informieren und sicherstellen, dass die LG Ihnen eine schriftliche Bestätigung zukommen lässt. Die wesentlichen Bestandteile des Vertrags sind die Leasingvereinbarung und die Leasingbedingungen der LG. Diese umfassen unter anderem Regelungen zum Leasinggegenstand, zur Dauer des Vertrags, zum Leasingentgelt und zur Wartung.

Die inhaltliche Ausgestaltung von Leasingverträgen kann variieren, und als Kunde ist es wichtig, die Bedingungen genau zu prüfen, da sie rechtlich bindend sind. Vor dem Abschluss eines Leasingvertrags empfehlen wir, einen Musterleasingvertrag samt Allgemeinen Leasingbedingungen anzufordern. Die Leasinggesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen. Lesen Sie die Bedingungen sorgfältig durch, idealerweise zu Hause, und zögern Sie nicht, bei Unklarheiten die Leasinggesellschaft um Erklärung zu bitten.

In Leasingverträgen sind die Leasingbedingungen nur gültig, wenn beide Parteien zustimmen. Vor der Unterzeichnung des Vertrags können individuelle Vereinbarungen getroffen oder Änderungen vorgenommen werden. Stellen Sie sicher, dass jegliche Änderungen schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Wichtige Begriffe rund ums Leasing erklärt

Die hier angeführten Begrifflichkeiten kommen häufig in Leasingverträgen vor. Damit Sie sich einen ersten Überblick über den Leasingvertrag verschaffen können, haben wir die wichtigsten Begriffe zusammengetragen und erläutert.* Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt es sich, den Leasingvertrag vorab mit einem Anwalt zu besprechen.  

*Achtung: Der ARBÖ gibt keine Garantie auf Vollständigkeit. Die Begriffe sind üblich, sind aber keine gesetzlichen Begriffbestimmungen und können je nach Vertragspartner variieren.

Am Ende der Laufzeit kann der Leasinggeber von Ihnen verlangen, dass Sie das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert erwerben. Dadurch überträgt der Leasinggeber oft das Problem der Gebrauchtwagenverwertung auf Sie als Leasingnehmer. Wenn Sie sich um die Gebrauchtwagenverwertung nicht kümmern möchten, kann Leasing eine attraktive Option sein. Wenn Sie jedoch planen, das Fahrzeug am Ende zu erwerben, sollten Sie alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie einen Kredit in Betracht ziehen.

Gelegentlich erhalten Sie als Leasingnehmer das Recht, einen Dritten zu benennen, der das Fahrzeug mindestens zum Restwert kaufen kann. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Restwert dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs am Ende des Vertrags entspricht. Wenn der Restwert höher ist als der Marktwert, wird es schwierig sein, einen Dritten zu finden, der das Fahrzeug zum Restwert kauft.

Solche Leasingverträge mit Andienungsrecht werden immer seltener verwendet. Es lohnt sich daher, eine Leasinggesellschaft zu wählen, deren Vertrag kein Andienungsrecht enthält.

Das ist jener Betrag, den die Leasinggesellschaft zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges bezahlt.

Die Anzahlung oder Vorauszahlung ist die zu Vertragsbeginn geleistete Summe, um die Finanzierungssumme für das Leasing zu reduzieren. Sie kann auch durch die Rückgabe eines Gebrauchtwagens erfolgen. Steuerlich darf die Vorauszahlung 30 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten.

Leasingverträge, die Auslandsfahrten generell untersagen, gibt es kaum mehr. Bei allen Leasingverträgen, die das Leasing o.k." Gütsesiegel des Verbandes Österreichischer Leasinggesellschaften tragen, sind Auslandsfahrten mit dem geleasten Fahrzeug grundsätzlich erlaubt.

Leasingverträge, die die Benützung durch Dritte generell untersagen, gibt es kaum mehr. Bei allen Leasingverträgen, die das Leasing o.k." Gütsesiegel des Verbandes Österreichischer Leasinggesellschaften tragen, ist die Benützung durch Dritte mit dem geleasten Fahrzeug grundsätzlich erlaubt.

Gelegentlich werden Sie als Leasingnehmer gemäß vertraglicher Bedingungen dazu verpflichtet, dem Leasinggeber jederzeit die Besichtigung und Überprüfung Ihres Leasingfahrzeugs zu gestatten. Dies ist in der Praxis nur selten der Fall. 

In vielen Fällen stimmt der Kunde zu, dass seine Daten auch an Deitte weitergegeben werden. Manche Leasingverträge gestatten der Leasinggesellschaft zudem, während der Vertragslaufzeit zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation des Kunden einzuholen, um dessen Bonität zu prüfen. Es ist ratsam, solche Klauseln in Ihrem Leasingangebot sorgfältig zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen zu fordern.

Die Depotzahlung, auch bekannt als Sicherheitserlag oder Kaution, ist eine Summe, die der Kunde beim Vertragsbeginn an die Leasinggesellschaft leistet. Sie dient der Absicherung der Forderungen des Leasinggebers aus dem Vertrag und der Auflösung desselben. Normalerweise begründet eine geleistete Depotzahlung einen Rückforderungsanspruch des Kunden, entweder am Vertragsende oder anteilig während der Vertragslaufzeit, es sei denn, es wurde anders vereinbart. Die Leasinggesellschaften berücksichtigen das Depot in ihrer internen Kalkulation zur Zinsminderung. Es empfiehlt sich, Angebote sowohl mit als auch ohne Depotzahlung einzuholen, um die finanziellen Auswirkungen zu prüfen.

Ein Leasingvertrag wird für eine bestimmte Dauer abgeschlossen und endet in der Regel durch Zeitablauf. Am Ende empfiehlt es sich, mit dem Leasinggeber Kontakt aufzunehmen und die weitere Vorgehensweise (Fahrzeugrückgabe und Differenzausgleich; Andienungsrecht des LG, Fahrzeugankauf, Vertragsverlängerung) besprechen. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, das Sie nur unterschreiben sollten, wenn Sie vollständig einverstanden sind. Falls keine Einigung erzielt wird, wird ein Sachverständiger auf Kosten des Leasingnehmers bestellt.

Die Gewährleistungsbestimmungen in den Verträgen regeln, wie mit Fehlern im Leasingobjekt umgegangen wird, die bei Übergabe oder während der Garantiezeit auftreten. Häufig schließt der Leasinggeber seine eigene Gewährleistungspflicht aus, kann jedoch seine eigenen Gewährleistungs- und Garantieansprüche auf Verlangen an den Kunden übertragen. Dabei übernimmt der Leasinggeber jedoch normalerweise keine Haftung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit dieser Ansprüche, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Seit dem 1. Januar 2000 kann man vorzeitig aus einem Leasingvertrag aussteigen, was vorher oft nicht möglich war. In diesem Fall sollte die Gesamtbelastung angemessen reduziert werden. Wenn Sie vorzeitig aus einem Leasingvertrag aussteigen möchten, sprechen Sie rechtzeitig mit der Leasinggesellschaft, um die Möglichkeiten zu besprechen. Warten Sie mit dem Kauf eines neuen Fahrzeugs, bis der aktuelle Leasingvertrag geklärt ist.

Die monatliche Leasingrate hängt von verschiedenen Faktoren wie den Anschaffungskosten, der Eigenleistung, dem Restwert, der Laufzeit und den Finanzierungskosten ab. Sie kann fix oder variabel sein und sollte an einen objektiven Maßstab gebunden sein, zum Beispiel die Sekundärmarktrendite oder den EURIBOR.
Die Höhe der Leasingrate allein sagt nicht alles über die Vorteile eines Leasingangebots aus. Vergleichen Sie mehrere Angebote mit gleichen Laufzeiten und Fahrzeugen. Achten Sie auf die Zinsengleitklausel und den Ausgangswert für deren Anwendung im Angebot. Seien Sie vorsichtig bei "Billigangeboten" und prüfen Sie auch Versicherungsangebote sorgfältig.

Der Restwert ist der festgelegte Endwert des Leasingfahrzeugs. Er sollte zum Vertragsende dem tatsächlichen Marktwert entsprechen. Eventuelle Differenzen zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Wert gehen beim Vertragsende zu Lasten des Leasingnehmers, wobei positive Differenzen üblicherweise teilweise zugunsten des Leasingnehmers sind. Es kann sinnvoll sein, mit der Leasinggesellschaft zu verhandeln oder das Fahrzeug selbst zu kaufen und zu verkaufen.

Es ist vorteilhaft, den Rückgabeort des Fahrzeugs bereits in den Vertragsbedingungen festzulegen. Einige Verträge gewähren dem Leasinggeber jedoch das Recht, den Rückgabeort frei zu bestimmen. Dies könnte bedeuten, dass das Fahrzeug am Wohnort des Leasingnehmers übernommen wurde, aber an einem entfernten Ort zurückgegeben werden muss, was zusätzliche Kosten verursachen kann.

In manchen Leasingbedingungen finden sich auch Verwendungsbeschränkungen wie Verbot der Weitervermietung, keine Erlaubnis Übungsfahrten durchzuführen oder das Verbot andere Fahrzeuge abzuschleppen. Dies vor Vertragsabschluss genau kontrollieren. 

Als Leasingnehmer tragen Sie laut den Leasingbedingungen sowohl die Preis- als auch die Sachgefahr. Das bedeutet, dass Sie die Leasingraten auch dann zahlen müssen, wenn das Leasingobjekt durch Zufall eingeschränkt oder unbrauchbar wird. Sie sind auch für Instandhaltung und Reparaturen verantwortlich. Im Klartext: Wenn das Leasingfahrzeug durch Zufall zerstört wird oder gestohlen wird, müssen Sie dafür aufkommen. Verlust, Diebstahl und Totalschaden führen normalerweise zur Auflösung des Leasingvertrags und können zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen, die selbst mit Versicherungen oft nicht vollständig abgedeckt sind. Einige Leasinggesellschaften bieten jedoch Kaskoversicherungen an, die den noch offenen Finanzierungsteil bei Diebstahl oder Totalschaden abdecken. Es lohnt sich, dies bei der Angebotsanfrage zu berücksichtigen

Bevor Sie Geräte ein- oder anbauen oder Veränderungen am Fahrzeug vornehmen (zum Beispiel das Einbauen eines Autoradios), benötigen Sie oft die schriftliche Genehmigung des Leasinggebers und/oder die Änderungen gehen in dessen Eigentum über. Leasingverträge, die das „Leasing o.k."-Gütesiegel tragen, erlauben unter Umständen den genehmigungsfreien Einbau von Zubehör. Details finden Sie im jeweiligen Leasingvertrag. Schriftliche Genehmigungen sind in der Regel erforderlich, wenn Änderungen in den Typenschein einzutragen sind oder das Fahrzeug durch die Änderungen an Wert verliert.

Bei den meisten Leasingverträgen besteht die Wahlmöglichkeit, entweder die notwendigen Versicherungen über die Leasinggesellschaft abzuschließen oder selbst eine Versicherung auszuwählen. Oft arbeiten Leasingfirmen jedoch mit bestimmten Versicherungsgesellschaften zusammen, die günstige Konditionen und einen erweiterten Deckungsumfang bieten.

Eine Vollkaskoversicherung wird in den meisten Verträgen vorgeschrieben. Eine Kaskoversicherung ist in jedem Fall empfehlenswert. Einige Leasingunternehmen schreiben die Kaskoversicherung für die gesamte Vertragslaufzeit vor, während andere sie nur für einen Teil der Laufzeit verlangen. Es ist wichtig, die Versicherungsangebote zu prüfen, bei denen im Diebstahl- oder Totalschadensfall zumindest der ausstehende Finanzierungsbetrag gedeckt ist. Im Falle eines Unfallschadens sollte die Werkstatt darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, und gegebenenfalls ein Merkblatt zur Unfallschadensabwicklung von der Leasinggesellschaft vorgelegt werden.

Die gängigen Vertragsformulare enthalten eine Vielzahl von Gründen, die den Leasinggeber zur vorzeitigen Auflösung berechtigen, wie beispielsweise Zahlungsverzug, Insolvenz, Totalschaden, Nichtmeldung eines Wechsels des Hauptwohnsitzes, Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Leasingnehmers. Lesen Sie sich die Bedingungen und die damit verbunden Folgen genau durch. 

Leasingfahrzeuge müssen in der Regel auf den Leasingnehmer als Zulassungsbesitzer angemeldet werden. Dafür ist eine Anmeldebestätigung oder eine Benutzungsüberlassungs-Erklärung des Leasinggebers erforderlich, in der er sich mit der Anmeldung einverstanden erklärt. In der Zulassungsbescheinigung wird vermerkt, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt. Nur der Zulassungsbesitzer hat das Recht bzw. die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeugs, um Missbrauch zu verhindern. In Fällen, in denen kreditfinanzierte oder geleasten Fahrzeuge aufgrund von Zahlungsrückständen vom Leasinggeber zurückgenommen oder weiterverkauft werden, ist der Leasinggeber gesetzlich zur Abmeldung berechtigt.

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