Digitaler Tachograph / Fahrtenschreiber

Seit 1. Mai 2006 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von 3,5 t und Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrerin, Fahrer) mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber, einem sogenannten digitalen Tachographen, ausgestattet sein.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014  Anhang IC VO (EU) Nr. 2016/799  ab Juni 2019 wurden Kontrollgeräte/ Fahrtenschreiber der zweiten Generation, sogenannte „intelligente Kontrollgeräte/Fahrtenschreiber“, eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem („GNSS“), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen umfassen.

Von der Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberpflicht sind auch jene Fahrzeuge betroffen, deren hzG unter 3,5 t liegt, jedoch in Kombination mit einem Anhänger oder Auflieger das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen.

Durch die Einführung des Kontrollgeräts/Fahrtenschreibers sollten die Verkehrssicherheit erhöht und die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrerinnen und Fahrer verbessert werden. Denn mittels digitalem Tachographen kann überprüft werden, ob Lkw-Fahrerin/Fahrer und die dazugehörenden Transportbetriebe die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

Ziel ist es, dem fairen Wettbewerb im internationalen Transportverkehr den richtigen Rahmen zu geben. Da das Kontrollgerät/Fahrtenschreiber, die verwendeten Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiberkarten und das Kontrollgeräte-/Fahrtenschreiber-Kartensystem einen hohen Sicherheitsstandard erfüllen müssen, wird auch ein Beitrag zur Erhöhung der Manipulations- und Datensicherheit geleistet.

Die Fahrerkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einer bestimmten Fahrerin oder einem bestimmten Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, die Fahrerin/den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten der Fahrerin/des Fahrers ermöglicht; Sie ist einer Fahrerin/einem Fahrer persönlich zugeordnet. Personalisiert wird die Fahrerkarte durch die eigenhändige Unterschrift der Fahrerin/des Fahrers.

Die Kosten der Fahrerkarte betragen seit 1. März 2015 Euro 45,-. Die Fahrerkarte ist ab Ausstellungsdatum fünf Jahre gültig.
 

Beantragung einer Fahrerkarte

Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Die Beantragung einer Fahrerkarte erfolgt bei einer ermächtigten Einrichtung (ARBÖ). Der Antrag darf auch während des Entzugs der Lenkberechtigung gestellt werden.
 

Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet

Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führerschein,
  • Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familien- oder Nachname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
  • Lichtbild (EU-Passbild)
     

Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet

Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

  • Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002,
  • Beschäftigungsbewilligung,
  • Arbeitserlaubnis,
  • Befreiungsschein,
  • Niederlassungsnachweis oder
  • Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.

Bei Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte muss eine neue Karte (Ersatzkarte) ausgestellt werden, diese wird bis fünf Werktage nach Beantragung zugestellt. Die Gültigkeit der Ersatzkarte ist von der Gültigkeitsdauer der Erstkarte abhängig.

Häufig gestellte Fragen zur Fahrerkarte

Die Unternehmenskarte wird auf Unternehmen, die ein gewerblich genütztes Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen anmelden, ausgestellt.

Die Kosten der Unternehmenskarte betragen Euro 85,-. Jede Unternehmenskarte ist ab Ausstellungszeitpunkt fünf Jahre gültig.
 

Beantragung einer Unternehmenskarte

Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

  • Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem Kontrollgerät/Fahrerkarte ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
  • Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
     

Downloadbestimmungen für Unternehmen/Arbeitgeber

Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten muss spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen der Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber erfolgen. Daten der Fahrerkarte des Lenkers hingegen müssen spätestens alle 28 Tage heruntergeladen werden (§ 17a Arbeitszeitgesetz).

Häufige Fragen zur Unternehmenskarte

Für jede geeignete Person (gemäß § 11 Abs. 2 Prüf und Begutachtungsstellenverordnung) in einer ermächtigten Werkstätte kann eine persönlich auf die Person ausgestellte Werkstattkarte bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt werden.

Die Werkstattermächtigung erfolgt gemäß § 24 Kraftfahrgesetz und wird vom jeweilig zuständigen Landeshauptmann erteilt. Die Ermächtigung ist die Voraussetzung zur Beantragung einer Werkstattkarte.

Für die Ausstellung einer Werkstattkarte ist ein Kostenersatz von Euro 97,- zu entrichten. Ebenso wie die Karte, wird auch der dafür erforderliche PIN-Code eingeschrieben an die geeignete Person versandt. Bei fünfmaliger falscher PIN-Code Eingabe wird die Karte gesperrt. Jede Werkstattkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt ein Jahr gültig.

Häufig gestellte Fragen zur Werkstattkarte

Die Kontrollkarte erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber durch die zuständigen Organe. Sie ermöglicht auch die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln. Eine Kontrollkarte ist nicht personalisiert und wird auf die Kontrollstellen ausgestellt.

Bei der Beantragung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz von Euro 28,- zu entrichten. Jede Kontrollkarte ist ab Ausstellungszeitpunkt zwei Jahre gültig.

Die Kontrollkarte wird von den, gemäß § 123a Kraftfahrgesetz (KFG) zuständigen Stellen, bei der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt.

Zuständige Stellen sind
 

  • der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  • der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
  • der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  • der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,
  • der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen, und
  • der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.

 

Häufig gestellte Fragen zur Kontrollkarte


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