E-Scooter- und Scooter-Regelungen

Grundsätzlich galten bisher die meisten Regeln für Fahrräder auch für E-Scooter. Diese Regelungen ändern sich mit 01.05.2026. E-Scooter sind ab 01.05.2026 nicht mehr bloß wie Fahrräder zu behandeln, sondern gelten ausdrücklich als Fahrzeuge mit eigenen Sonderregeln.

  • E-Scooter dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 25km/h und die Höchstleistung des Fahrzeuges darf 600 Watt nicht übersteigen, um als Fahrräder zu gelten.
  • Es gilt mit 01.05.2026 ein Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille.
  • Die Benutzung von vorhandenen Radfahranlagen ist Pflicht, sollte dies jedoch nicht möglich sein, muss auf der Fahrbahn gefahren werden.
  • Das Befahren von Gehsteigen und Schutzwegen ist grundsätzlich verboten.
  • Behörden können das Befahren von Fußgängerzonen per Verordnung auch für E-Scooter erlauben. Auch dies gilt ab 01.05.2026. Schrittgeschwindigkeit.
  • Die Fahrer von E-Scooter dürfen unter keinen Umständen andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar gefährden.
  • E-Scooter müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung ausgestattet sein. Sie benötigen weiße Frontlichter vorne und rote Rückstrahler hinten. Bei Dunkelheit bzw. schlechter Sicht muss ebenfalls ein weißes und rotes Licht als Beleuchtung zur Anwendung kommen. Mit 01.05.2026 braucht es auch gelbe, zur Seite wirkende Rückstrahler.
  • Mit 01.05.2026 müssen sie mit Klingel und Blinklichtern (auf der Lenkergabel, nach vorne und hinten sichtbar) ausgerüstet sein. Wer unter 16 damit fährt, muss einen Helm tragen.
  • Ebenfalls mit 01.05.2026 ist klargestellt, dass nur eine Person fahren darf. Auch Güter dürfen nicht transportiert werden.
     

Im Gegensatz zu E-Scooter haben Scooter bzw. Kleintretroller eine Altersbeschränkung von 8 Jahren und dürfen sowohl auf Gehsteigen als auch auf Wohnstraßen verwendet werden. Fahrbahnen und Radfahrstreifen dürfen hingegen nicht benutzt werden. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich immer nach der Breite und Oberflächenbeschaffenheit der Verkehrsfläche.

 

 


 

Wenn Kinder mit dem E-Scooter unterwegs sind
 

  • E-Scooter, die als Fahrräder gelten, dürfen dagegen von Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres im Verkehr benutzt werden. Kinder, die Inhaber eines Fahrradausweises sind (ab dem 9. Bzw. 10. Lebensjahr möglich) dürfen auch den E-Scooter in gleicher Weise nutzen. Kinder unter 12 Jahren- die keinen Fahrradausweis haben- dürfen ansonsten nur im Beisein einer Begleitperson am Verkehr teilnehmen. Diese muss ihrerseits das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für den Erwerb eines Radfahrausweises müssen Kinder das neunte Lebensjahr erreicht haben und die vierte Schulstufe besuchen.
  • Es gilt die Helmpflicht für Kinder.

 

 


 

Nur in Wien:

 

Seit 19.05.2023 gelten - nur in Wien - neue Regeln für das Abstellen von Leih-E-Scootern.

Das heißt umgekehrt, dass diese Regeln nicht für private E-Scooter gelten.


Der wichtigste Punkt:

Leih E-Scooter müssen vorrangig auf besonders gekennzeichneten Abstellplätzen abgestellt werden.

Diese Flächen sind ROT markiert und bieten Platz für 8-10 Scooter.

Im Umkreis von 100 Metern rund um diese markierten Abstellflächen ist das Abstellen des Leih-Scooter nicht erlaubt. Das gilt auch für bestehende Fahrradabstellanlagen in diesem Bereich.

Ausserhalb des Umkreises, also mehr als 100 Meter von einer markierten Abstellzone entfernt, müssen Leih-E-Scooter in der Parkspur abgestellt werden.

Parken am Gehsteig ist untersagt. Eine Sonderregelung gilt nur für Gehsteige, die breiter als 4m sind. Dort können Leih-E-Scooter im rechten Winkel zum Gehsteigrand abgestellt werden.

In Grünflächen ist das Abstellen verboten.
 

Ansonsten gibt es noch namentlich definierte Abstellverbotszonen, welche sind :

  • Rund um die Oper
  • Fussgängerzonen des 1. Bezirks
  • Bei der Albertina
  • Am Rathausplatz
  • Beim Oberen Belvedere
  • Generell auf Gehsteigen und Plätzen vor Bauwerken und Einrichtungen, die von kultureller Bedeutung sind, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.


Die genannten Regeln werden von den Organen der MA67 (Parksheriffs ) kontrolliert. Diese sind auch ermächtigt, Organmandate auszustellen -also zu bestrafen.

Die Roller können auch auf Kosten der Betreiber - also nicht des Nutzers - abgeschleppt werden.