E-Scooter- und Scooter-Regelungen

Grundsätzlich gelten die meisten Regeln für Fahrräder auch für E-Scooter. Diese Regelungen sind in allen Bundesländern einheitlich.

  • E-Scooter dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 25km/h und die Nenndauerleistung des Fahrzeuges darf 250 Watt nicht übersteigen, um als Fahrräder zu gelten.
  • Es gilt ein Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille.
  • Die Benutzung von vorhandenen Radfahranlagen ist Pflicht, sollte dies jedoch nicht möglich sein, muss auf der Fahrbahn gefahren werden.
  • Das Befahren von Gehsteigen und Schutzwegen ist seit dem 1. 6. 2019 nur durch eine Bewilligung der jeweiligen Gemeinde und Tafeln vor Ort erlaubt.
  • In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen gilt Schrittgeschwindigkeit.
  • Die Fahrer von E-Scooter dürfen unter keinen Umständen andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar gefährden.
  • E-Scooter müssen nicht nur mit einer wirksamen Bremsvorrichtung ausgestattet sein, sondern auch vorne mit weißen Frontlichtern und hinten mit roten Rückstrahlern. Bei Dunkelheit bzw. schlechter Sicht muss ebenfalls ein weißes und rotes Licht als Beleuchtung zur Anwendung kommen.

Im Gegensatz zu E-Scooter haben Scooter bzw. Kleintretroller eine Altersbeschränkung von 8 Jahren und dürfen sowohl auf Gehsteigen als auch auf Wohnstraßen verwendet werden. Fahrbahnen und Radfahrstreifen dürfen hingegen nicht benutzt werden. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich immer nach der Breite und Oberflächenbeschaffenheit der Verkehrsfläche.

 

 


 

Wenn Kinder mit dem E-Scooter unterwegs sind
 

  • E-Scooter, die als Fahrräder gelten, dürfen dagegen von Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres im Verkehr benutzt werden. Kinder, die Inhaber eines Fahrradausweises sind (ab dem 9. Bzw. 10. Lebensjahr möglich) dürfen auch den E-Scooter in gleicher Weise nutzen. Kinder unter 12 Jahren- die keinen Fahrradausweis haben- dürfen ansonsten nur im Beisein einer Begleitperson am Verkehr teilnehmen. Diese muss ihrerseits das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für den Erwerb eines Radfahrausweises müssen Kinder das neunte Lebensjahr erreicht haben und die vierte Schulstufe besuchen.
  • Es gilt die Helmpflicht für Kinder.

 

 


 

Folgende Ausstattung der E-Scooter ist vorgeschrieben:
 

  • Bremsvorrichtung
  • Rückstrahler-nach vorne weiß, nach hinten rot und seitlich in gelb
  • Bei schlechter Sicht und Dunkelheit Beleuchtung- weiß nach vorne, rot nach hinten

 

Im Verkehr sind, sofern vorhanden, Radfahranlagen zu verwenden.

Die Straße darf nur dort benutzt werden, wo es an Radfahranlagen fehlt.

Das Befahren von Gehsteigen, Gehwegen und Fußgängerzonen ist grundsätzlich verboten. Die Behörden der Gemeinden können hier mittels Verordnung Ausnahmen vorsehen. Achtung: Diese Verordnungen werden an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht, ein Verkehrszeichen ist dafür nicht vorgesehen.

Auf allen Verkehrsflächen gilt: Man muss sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden können. In Wohnstraßen, Begegnungszonen oder bei erlaubter Benutzung von Fußgängerwegen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

Mit dem E-Scooter darf nur allein gefahren werden. Die Mitnahme einer zweiten Person ist ausnahmslos verboten.

Die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Auf dem Gehsteig dürfen sie nur abgestellt werden, sofern dieser mehr als 2,5m breit ist.

Eine Helmpflicht gilt derzeit für Kinder unter 12 Jahren, darüber hinaus nur für führerscheinpflichtige E-Scooter, also jene mit mehr als 250 Watt Nennleistung oder mehr als 25km/h Bauartgeschwindigkeit.

 


 

Nur in Wien:

 

Seit 19.05.2023 gelten - nur in Wien - neue Regeln für das Abstellen von Leih-E-Scootern.

Das heißt umgekehrt, dass diese Regeln nicht für private E-Scooter gelten.


Der wichtigste Punkt:

Leih E-Scooter müssen vorrangig auf besonders gekennzeichneten Abstellplätzen abgestellt werden.

Diese Flächen sind ROT markiert und bieten Platz für 8-10 Scooter.

Im Umkreis von 100 Metern rund um diese markierten Abstellflächen ist das Abstellen des Leih-Scooter nicht erlaubt. Das gilt auch für bestehende Fahrradabstellanlagen in diesem Bereich.

Ausserhalb des Umkreises, also mehr als 100 Meter von einer markierten Abstellzone entfernt, müssen Leih-E-Scooter in der Parkspur abgestellt werden.

Parken am Gehsteig ist untersagt. Eine Sonderregelung gilt nur für Gehsteige, die breiter als 4m sind. Dort können Leih-E-Scooter im rechten Winkel zum Gehsteigrand abgestellt werden.

In Grünflächen ist das Abstellen verboten.
 

Ansonsten gibt es noch namentlich definierte Abstellverbotszonen, welche sind :

  • Rund um die Oper
  • Fussgängerzonen des 1. Bezirks
  • Bei der Albertina
  • Am Rathausplatz
  • Beim Oberen Belvedere
  • Generell auf Gehsteigen und Plätzen vor Bauwerken und Einrichtungen, die von kultureller Bedeutung sind, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.


Die genannten Regeln werden von den Organen der MA67 (Parksheriffs ) kontrolliert. Diese sind auch ermächtigt, Organmandate auszustellen -also zu bestrafen.

Die Roller können auch auf Kosten der Betreiber - also nicht des Nutzers - abgeschleppt werden.