Souvenirs, Souvenirs!

Verkehrsstrafen aus dem Ausland- was Sie wissen sollten.

 

„... kauft, ihr Leute, kauft sie ein!” – so hat seinerzeit Bill Ramsey geträllert, doch es gibt auch jede Menge Urlaubsandenken, auf die man gerne verzichten kann: Verkehrsstrafen, aus dem Ausland nachgeschickt, gehören definitiv dazu. Sie sind jedenfalls zu beachten, wenn sie aus einem EU-Land kommen und die Strafhöhe zumindest 70 Euro beträgt. Geldbußen aus Deutschland sind schon ab 25 Euro in Österreich vollstreckbar. Ausgenommen sind Verwaltungsstrafen aus Griechenland und Irland, da diese beiden Länder das entsprechende Rahmenabkommen noch nicht umgesetzt haben.

Dafür gibt es ein Abkommen mit der Schweiz und Liechtenstein, welches die Vollstreckung von Verwaltungsübertretungen in Österreich ermöglicht. Geringere Strafen können nicht in Österreich, sehr wohl aber im Ursprungsland bei einem späteren Aufenthalt vollstreckt werden. Ebenso ist es denkbar, dass eine Strafe durch Nichtbezahlung über die 70-Euro- Grenze anwächst und dann in Österreich vollstreckt werden kann. Einige Länder knüpfen die Strafhöhe an den Zeitpunkt der Zahlung. Die Strafe wird – meist in drei Stufen – höher, je später man bezahlt. Ignorieren ist also meist keine gute Lösung, aber rechtliche Möglichkeiten, um gegen eine Vollstreckung in Österreich erfolgreich vorgehen zu können,gibt es. Etwa die Verjährung und eine fehlende Zustellung des Strafbescheides.

Ein Bußgeldbescheid kann verjährt sein, weil die Behörde zu spät mit der Verfolgung, also dem ersten Schreiben an den Beschuldigten, gewartet hat (Verfolgungsverjährung). Diese Frist ist EU-weit unterschiedlich geregelt. Während sie in Großbritannien schon nach sechs Monaten eintritt, beträgt sie in Italien 360 Tage und in den meisten anderen EU-Staaten ein Jahr, in Spanien vier Jahre, in Kroatien drei bis fünf Jahre (soviel zur Einheit der EU!).

Ebenso ist eine Strafbarkeitsverjährung zu prüfen. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens einen bestimmten Zeitraum überschreitet.

Schließlich kann eine Vollziehung an einer Vollstreckbarkeitsverjährung scheitern. Das heißt, dass sich die Behörde zwischen Erlassung des Strafbescheides und dem erstmaligen Vollstreckungsversuch zu lange Zeit gelassen hat. Auch hier sind die Fristen innerhalb der EU-Staaten unterschiedlich – meist drei Jahre, in Italien fünf Jahre.

Anders als Verwaltungsstrafen zu beurteilen sind Forderungen wegen Nichtbezahlung der Maut oder Parkgebühren. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen, welche innerhalb der EU gerichtlich eingeklagt und vollstreckt werden können.

Selbst wenn die Forderung von einem Inkassounternehmen gestellt wird, wie das in der Praxis oft geschieht, empfiehlt es sich, das Schreiben nicht als belanglos abzutun. Bei Zweifel über die Seriosität des Schreibens hilft die ARBÖ-Rechtsabteilung (recht@arboe.at) gerne weiter.

Wer aber sogar bei erfolgreicher Abwehr dieser Souvenirs nicht auf Anwaltskosten sitzen bleiben will, ist mit der ARBÖ-Rechtsschutzversicherung auf der sicheren Seite. Auch ein Blick in die Reiseinformationsblätter des ARBÖ vor Fahrtantritt ins europäische Ausland hilft vorbeugend gegen späteren Ärger.

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