Radregeln

Neuerungen für Radfahrer mit 30. StVO-Novelle am 1. April 2019

  • Reißverschlussprinzip: Künftig muss das Ende eines Radfahrstreifens nicht mehr durch den Schriftzug „Ende“ gekennzeichnet sein. Mündet ein Radfahrstreifen in die Fahrbahn ein, gilt ab sofort zudem das Reißverschlussprinzip. Das heißt, dass sich Radfahrer künftig leichter in den Fließverkehr einordnen können und Autolenker an diesen Stellen vorsichtiger unterwegs sein sollten.
  • Vorrang für Parallelverkehr: Präzisiert wurde zudem jene Regel, die besagt, dass jener Verkehrsteilnehmer, der sich im Parallelverkehr befindet, Vorrang gegenüber jenen hat, die rechts abbiegen. Dies kann der Fall sein, wenn sich rechts neben der Autofahrbahn ein Radweg befindet. Demnach hat ein nach rechts abbiegender Auto- oder Motorradlenker Nachrang gegenüber einem Radfahrer, der sich auf dem Radfahrstreifen befindet und geradeaus weiterfährt.
  • "St. Pöltner-Modell": Verboten bleibt allerdings weiterhin das Befahren eines Zebrastreifens mit einem Fahrrad. Es sei denn, der Zebrastreifen verfügt über eine spezielle Kennzeichnung, nämlich seitlich verlaufende quadratische Markierungen. Diese unter „St. Pöltner-Modell“ bekannte Kennzeichnung weist den Übergang gleichzeitig als Radfahrerüberfahrt aus und ermöglicht Pedalrittern das Befahren dieser Verkehrsfläche.

 

Nebeneinanderfahren nicht immer erlaubt

Grundsätzlich dürfen Radfahrer nur den rechten Fahrbahnrand benützen (Rechtsfahrregel). Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf ausnahmsweise nebeneinander gefahren werden.
 

Fahren am Zebrastreifen und Gehsteig

Das Befahren der Zebrastreifen der Länge nach und Fahren am Gehsteig ist verboten - nur Schieben ist erlaubt.

Pflicht zur Benützung von Radfahranlagen

Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese von einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger benutzt werden. Rad- und Gehwege ohne Benützungspflicht hingegen können, müssen aber nicht benutzt werden. Von der Benützungspflicht (Wahlmöglichkeit) ausgenommen sind einspurige Fahrräder mit Anhängern, die unter 80 cm breit oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt sind sowie Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern.

 

Fahrordnung auf Radfahranlagen

  • Grundsätzlich dürfen Radfahranlagen in beiden Richtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) nichts anderes ergibt. Die Ausnahme hierbei ist der Radfahrstreifen, denn dieser darf - außer in Einbahnstraßen - nur in derselben Richtung wie der angrenzende Fahrstreifen befahren werden.
  • Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen (nicht Ende der Radfahranlage) , haben anderen Fahrzeugen im Fließverkehr den Vorrang zu geben. 

 

Radfahrerüberfahrten

Eine Radfahrerüberfahrt ist ein durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil. Radfahrerüberfahrten, an denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen sich Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern. Die Überfahrt darf auch nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden. Es ist also Vorsicht geboten!
 

Fahren gegen eine Einbahnstraße

Das Fahren mit dem Rad gegen eine Einbahnstraße ist grundsätzlich verboten, allerdings kann dies durch eine Verordnung Radfahrern erlaubt werden. Es muss aber unbedingt durch ein Zusatzschild angegeben sein. In Wohnstraßen, die auch Einbahnstraßen sind, ist das Fahren in die entgegengesetzte Richtung erlaubt.
 

Vorschlängeln

Radfahrer dürfen sich vor Kreuzungen, Eisenbahnübergängen oder Straßenengen neben oder zwischen den angehaltenen Fahrzeugen vorschlängeln. Allerdings nur, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist und Fahrzeuge dadurch nicht beim Einbiegen behindert werden. Trotzdem sollte man als Radler vorsichtig und mit angemessenem Tempo vorfahren, um auf plötzliche Situationen, wie beispielsweise das Öffnen einer Autotüre, rasch reagieren zu können.
 

Fahrräder richtig abstellen

  • Laut Straßenverordnung sind Fahrräder so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
  • Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass weder Fußgänger behindert noch Sachen beschädigt werden können. Daher ist es empfehlenswert, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, sofern sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet.
  • Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden, außer wenn dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

 

Radtransport in öffentlichen Verkehrsmitteln

Grundsätzlich darf ein Fahrrad in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden. Zumeist ist auch eine Gebühr für das mitgeführte Fahrrad zu entrichten. Die Mitnahme ist an bestimmte Zeiten gebunden. In den Stoßzeiten des Berufsverkehrs ist das Mitführen des Fahrrades oft nicht gestattet. Genaue Informatiionen dazu geben die Verkehrsbetriebe in den jeweiligen Städten. 

 

Telefonieren während des Radfahrens ist verboten

Das Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist verboten. Die Anforderungen für die Freisprechanlage sind die gleichen wie für Autofahrer (§102 Abs 3 KFG). Die Übertretung muss bei der Anhaltung durch ein Organ der Straßenaufsicht (Polizei) festgestellt werden. Als Strafe ist eine Organstrafverfügung in der Höhe von € 50,- vorgesehen. Bei Verweigerung der Zahlung hat die Behörde eine Strafe bis zu € 72,- zu verhängen. 

 

Weitere Verbote 

  • Auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Pedalen zu entfernen ist nicht erlaubt.
  • Weiter ist es verboten, sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen und
  • Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dergleichen zu gebrauchen.