Kinder mit dem Fahrrad transportieren

Gemäß §68 Abs 6 StVO müssen Kinder unter zwölf Jahren beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Helm in bestimmungsgemäßer Weise tragen.  Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson.

Kindersitz

Für die Mitnahme von Kindern unter 8 Jahren muss ein Kindersitz verwendet werden. Der Lenker des Fahrrades muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und es darf auch nur ein einziges Kind am Fahrrad transportiert werden. 

Fahrradanhänger und Transportkiste sind die einzigen Möglichkeiten mehrere Kinder und Kinder ab 8 Jahren mit dem Fahrrad zu transportieren.

Gesetzliche Bestimmungen zum Kinderfahrradsitz

  • Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein.
  • Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer oder die Fahrerin nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann.
  • Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig. 
  • Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher oder einer bildlichen Darstellung dieses Inhalts verkauft werden.

 

Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss mit

  • einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
  • einem höhenverstellbaren Beinschutz,
  • Fixierriemen für die Füße und
  • einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt,

ausgestattet sein.
 

Position des Kindersitzes am Fahrrad

Sitzposition: Immer hinter dem Sattel, über dem Gepäckträger

  • Da der Sitz an der Sattelstange befestigt ist, ermöglicht es dem Fahrer Bein- und Bewegungsfreiheit.
  • Das Kind ist vor Fahrtwind geschützt. Wer noch zusätzliches Gepäck mitführen muss, kann dieses in seitlichen Packtaschen verstauen.
  • Verstellbare Rückenlehnen und Fußstützen ermöglichen das Anpassen an verschiedene Kindergrößen.
  • Bitte unbedingt auf das zulässige Höchstgewicht achten!

ACHTUNG: Bei älteren Fahrrädern könnte es noch Kindersitze geben, die an der Lenkstange des Fahrrades montiert sind, diese sind in Österreich nicht mehr erlaubt. 

TIPPS

  • Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.
  • Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.
  • Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf dem der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.
  • Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.
  • Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.
  • Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.
  • Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen. 

 

Fahrradanhänger

Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind. Die Angaben des Herstellers hinsichtlich Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.

Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet transportiert werden. Es darf keine Möglichkeit bestehen, dass die Kinder in die Speichen greifen, sich hinausbeugen und mit den Beinen mit der Fahrbahn kontakt aufnehmen können. Hinaushängende Schals und dergleichen können zum tödlichen Risiko werden und sollten deshalb jedenfalls vermieden werden.

Was es sonst noch zu beachten gibt, haben wir für Sie in weiterer Folge zusammengefasst. 

 

Das Zugfahrrad

  • Das Zugfahrrad muss stabil und solide konstruiert sein.
  • In der technischen Beschreibung des Zugfahrrads sollte angegeben sein, welche Anhänger damit gezogen werden können.
  • Ist das Zugrad an der Hinterachse gefedert, sollten im Fachhandel genaue Informationen zur Nutzung eines Anhängers eingeholt werden.
  • Am Zugrad sollte ein Rückspiegel vorhanden sein.

 

Der Anhänger

  • Der Fahrradanhänger sollte durch eine Bodenwanne aus Aluminium oder Kunststoff am Rahmen befestigt sein.
  • Alle Kanten und Ecken müssen abgerundet oder mit Abdeckungen versehen sein.
  • Ein Überwurf aus Polymer-Kunststoff bietet den optimalen Schutz vor herumfliegenden Steinchen.
  • Weiters sollte eine zusätzliche Sicherungsleine vorhanden sein, die das Fahrrad mit dem Anhänger verbindet. Sollte beispielsweise die Kupplung abreißen, verliert man dadurch den Anhänger nicht.

 

Fahrradanhänger-Ausstattung gemäß Fahrradverordnung

  • Eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage.
  • Ein rotes Rücklicht.
  • Vorne ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler. Die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein.
  • Jeweils ein gelber Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
  • Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist.
  • Fahrradanhänger müssen einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung oder Feststellbremse ausgestattet sein, die auf beide Räder wirkt.
  • Im Anhänger muss eine geeignete Rückhalteeinrichtung vorhanden sein.
  • Am Anhänger muss eine mindestens 1,5 m hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel angebracht sein.
  • Der Anhänger muss so ausgestattet sein, dass Speichen und Radhäuser gut abgedeckt sind und sich das Kind NICHT hinausbeugen kann oder mit den Beinen die Fahrbahn berühren könnte.
  • Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen. Diese muss so beschaffen sein, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippen sollte.

Transportkiste

Neben dem Transport von Kindern mit Kindersitz und Fahrradanhänger, ist auch die Beförderung mit einer Transportkiste (vorne und hinten) möglich. Der Transport mit der Transportkiste ist zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. 

Neben dem Fahrradanhänger ist die Transportkiste die einzige Möglichkeit, mehrere Kinder und Kinder über 8 Jahre mit dem Fahrrad mitzunehmen.