Mit 1. Juli 2005 ist das Vormerksystem in Kraft getreten.
Im Prinzip funktioniert das Vormerksystem so:
- Wer ein sogenanntes "Vormerkdelikt" begeht, bekommt eine Vormerkung. Dieses wird dem Lenker schriftlich mitgeteilt und ins örtliche Führerscheinregister eingetragen.
- Wer innerhalb von zwei Jahren ein zweites Mal ein Vormerkdelikt begeht, muss eine sogenannte Maßnahme machen. Das kann ein Fahrsicherheits-Training, eine Nachschulung, eine Perfektionsfahrt oder Erste-Hilfe-Kurse sein, je nachdem um welches Delikt es sich handelt.
- Wer innerhalb dieser zwei Jahre ein drittes Mal beim Verstoß gegen ein Vormerkdelikt erwischt wird, dem wird der Führerschein drei Monate lang entzogen.
- Dagegen wird eine Vormerkung nach zwei Jahren automatisch gelöscht, wenn sich die betreffenden Autofahrer kein weiteres Vormerkdelikt zu Schulden kommen lassen.
Vormerkdelikte
Was ein "Vormerkdelikt" ist, wurde im Gesetz genau festgelegt. Es handelt sich um folgende 13 Delikte:
Vormerkdelikte | Geldstrafen |
Übertretung der 0,5-Promille-Grenze | Euro 218,- bis 3.633,- |
Übertretung 0,1-Promille-Grenze bei C-Lenkern | Euro 36,- bis 3.633,- |
Überschreitung 0,1-Promille-Grenze bei D-Lenkern | Euro 36,- bis 3.633,- |
Gefährdung von Fußgängern, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen | Euro 72,- bis 2.180,- |
Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden | Euro 72,- bis 2.180,- |
Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung einer Stopp-Tafel, wenn dadurch andere Fahrzuglenker zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrerer Fahrezuge genötigt werden | Euro 72,- bis 2.180,- |
Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung einer roten Ampel, wenn dadurch andere Fahrzuglenker, für die die grüne Ampel gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzuge genötigt werden | Euro 72,- bis 2.180,- |
Befahren des Pannenstreifens durch mehrspurige Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist | Euro 72,- bis 2.180,- |
Übertretung des Fahrverbots für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen | Euro 72,- bis 2.180,- |
Übertretung der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln | Euro 72,- bis 2.180,- |
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Bahnübergängen und Umfahrung des bereits geschlossen Schranken | Euro 72,- bis 2.180,- |
Lenken eines Fahrzeuges, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern dieses dem Lenker vor Fahrantritt hätte auffallen müssen | bis Euro 5.000,- |
Übertretung der Vorschriften über Kindersicherung | bis Euro 2.180,- |
Folgen der Begehung eines Vormerkdeliktes
Die Begehung der 13 Delikte wird wie folgt geahndet:
- Mal: Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister
- Mal: Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister und zusätzlich eine Maßnahme
- Mal: Entzug der Lenkberechtigung für 3 Monate
Werden zwei oder mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen, kommt es zwar nur zu einer Vormerkung, allerdings sofort auch zur Anordnung einer Maßnahme.
Maßnahmen
- Nachschulung
- Perfektionsfahrt
- Fahrsicherheitstraining
- Vorträge und Seminare über Ladungssicherungsmaßnahmen
- Erste-Hilfe-Kurse
Durch Verordnung wird determiniert, welche Maßnahme bei welcher Übertretung verhängt werden soll.
Die Maßnahme muss lediglich geeignet sein, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten.
Bei Nichtbefolgung der Maßnahme wird die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Maßnahme entzogen.
Verknüpfung Entzugsdelikte - Vormerkdelikte
Es findet eine Verknüpfung zwischen Vormerkdelikten und Entzugsdelikten statt. Wird im Beobachtungszeitraum von 2 Jahren ein Entzugsdelikt (siehe Tabelle unten) begangen, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um 2 Wochen. Noch nicht klar ist, ob dadurch die Vormerkung gelöscht wird.
Wird lediglich ein Entzugsdelikt begangen, findet keine zusätzliche Vormerkung statt. Fährt daher ein Lenker mit 1 Promille und überschreitet die Geschwindigkeit um mehr als 50 km/h im Ortsgebiet, kommt es zwar zu einem Entzug der Lenkberechtigung, im Vormerksystem wird er allerdings nicht erfasst.
Werden ein Entzugsdelikt und ein Vormerkdelikt in Tateinheit begangen, müsste es ebenfalls zu einer Verlängerung der Entzugsdauer um 2 Wochen kommen.
Die Kurzentzüge bei 0,5 bis 0,8 Promille gehen im Vormerksystem auf. Die Sanktionen bisher waren:
- beim 1. Mal innerhalb eines Jahres: kein Entzug
- beim 2. Mal innerhalb eines Jahres: mind. 3 Wochen
- beim 3. Mal innerhalb eines Jahres: mind. 4 Wochen
- beim 4. Mal innerhalb eines Jahres: mind. 3 Monate
Ebenso geht das Entzugsdelikt des Lenkens eines Fahrzeuges in schlechtem technischem Zustand im Vormerksystem auf.
Die Entzugsdauer betrug bisher mindestens 3 Monate.
Zeitpunkt der Eintragung
Die Eintragung einer Vormerkung und Verhängung einer Maßnahme oder der Entzug der Lenkberechtigung erfolgt erst nach Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens, gilt aber ab dem Zeitpunkt der Deliktssetzung. Der Lenker muss über die Eintragung und die sich möglicherweise daraus ergebenden Folgen im erstinstanzlichen Strafbescheid informiert werden. Erfolgt ein Entzug der Lenkberechtigung, sind die der Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen nicht mehr zu berücksichtigen.
Dauer der Vormerkung
Für jedes Vormerkdelikt gibt es einen eigenen zweijährigen Beobachtungszeitraum, der auch dann abläuft, wenn in der Zwischenzeit ein neues Vormerkdelikt gesetzt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren wird eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister gelöscht. Wird nach einer dritten Vormerkung die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen, gilt die vierte Vormerkung wieder als erstmalige Vormerkung.
Tabelle Entzugsdelikte
Entzugsdelikte | Rechtslage |
Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt | Geldstrafe: € 800,- bis € 3.700,- |
Lenken oder Inbetriebnehmen von Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille | Geldstrafe: € 1.200,- bis € 4.400,- |
Lenken oder Inbetriebnehmen von Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt | Geldstrafe: € 1.600,- bis € 5.900,- |
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebietes oder 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes | Mindeststrafe: € 150,- |
Fahren gegen die Fahrtrichtung, Umkehren, Rückwärtsfahren, Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen einer Autobahn | Geldstrafe: € 36 - € 2.180 |
Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen (insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten), Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei nicht ausreichenden Sichtverhältnissen | Geldstrafe: € 36 - € 2.180 |
Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen | Geldstrafe: € 36 - € 2.180 |
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Zuletzt geändert: 1.9.2009

