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Rechtsfolgen bei "Alkohol am Steuer"

Rechtsfolgen für PKW-Lenker und -Lenkerinnen:

0,1 bis 0,49 Promille
Bei der Überschreitung von 0,1 bis 0,49 Promille kommt es bei Lenkern von Lkw und Bussen zu einer Vormerkung und einer Geldstrafe.

Überschreiten Probeführerscheinbesitzer die 0,1 Promille Alkohol im Blut kommt es zu einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit.

Lenker eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges müssen bei der Überschreitung von 0,1 bis 0,49 Promille Alkohol im Blut bis zum Alter von 20 Jahre mit einer Geldstrafe von € 36 bis € 2180 rechnen.


ab 0,5 Promille aber weniger als 0,8 Promille

  • Vormerkung
  • Geldstrafe von € 300 bis € 3700



ab 0,8 Promille aber weniger als 1,2 Promille

  • Geldstrafe von € 800 bis € 3700
  • Entzug der Lenkberechtigung für ein Monat bzw. mind. für 3 Monate bei Unfall, Wiederholung oder Klasse C, D
  • Nachschulung (fakultativ; selbst zu bezahlen)


Im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille wird ein Verkehrscoaching angeordnet, mit dem auf die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bewusst gemacht wird.

Wenn bereits einmal innerhalb der letzten fünf Jahre ein Alkoholdelikt ab 0,8 Promille begangen worden ist, wird eine volle Nachschulung angeordnet. Probeführerscheinbesitzer, welche ohnehin eine Nachschulung absolvieren müssen, sind vom Verkehrscoaching ausgenommen.


ab 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille

  • Geldstrafe von € 1200 bis € 4400
  • Entzug der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate
  • Nachschulung (selbst zu bezahlen)


Bei einer erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 1,2 aber weniger als 1,6 Promille beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate. Im Wiederholungsfall gibt es verschiedene Abstufungen bei diversen Deliktskombinationen (bei Begehung in der jeweils genannten Reihenfolge):

1,2 + 1,6 = mindestens 10 Monate
1,2 + 1,2 = mindestens 8 Monate
1,2 + 0,8 = mindestens 6 Monate


ab 1,6 Promille oder Verweigerung des Alkomat-Tests

  • Geldstrafe von € 1600 bis € 5900
  • Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate
  • Verkehrspsychologische Untersuchung (selbst zu bezahlen)
  • Amtsärztliche Untersuchung
  • Nachschulung (selbst zu bezahlen)


Bei einer erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich ab 1,6 Promille sechs Monate. Im Wiederholungsfall gibt es verschiedene Abstufungen bei diversen Deliktskombinationen (bei Begehung in der jeweils genannten Reihenfolge):

1,6 + 1,6 = mindestens 12 Monate
1,6 + 1,2 = mindestens 8 Monate
1,6 + 0,8 = mindestens 8 Monate


Rechtsfolgen für Radfahrer und Radfahrerinnen

Für Radfahrer und Radfahrerinnen gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille Alkohol im Blut.

ab 0,8 Promille € 800 bis € 3700
ab 1,2 Promille € 1200 bis € 4400
ab 1,6 Promille € 1600 bis € 5900
Verweigerung des Alkotests € 1600 bis € 5900

Rad fahren im alkoholisiertem Zustand kann auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit hinweisen, wodurch es zum Kfz-Führerschein Entzug kommen kann.

Wer wiederholt betrunken oder mit einem extrem hohen Promillegehalt auf dem Fahrrad erwischt wird, muss damit rechnen, dass auch ein Führerschein-Entziehungsverfahren eingeleitet wird, weil eine krankhafte Alkoholsucht befürchtet wird.

Verweigert ein Radfahrer den Alkomattest, droht eine Geldstrafe bis € 5900.


Sonstige Konsequenzen

Im Schadensfall muss die Haftpflichtversicherung den Schaden dem Geschädigten ersetzen, hat aber beim alkoholbeeinträchtigten Lenker eine Regressmöglichkeit bis € 11000 je Verstoß (max. € 22.000). Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen können sich leistungsfrei erklären.

Gerichtliche Strafbarkeit liegt nach einem Unfall mit Personenschaden vor.


Der ARBÖ hat diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten um Verständnis, dass für Richtigkeit und Vollständigkeit dennoch keine Gewähr übernommen werden kann.


Gültig seit: 1.9.2009
Zuletzt geändert: 31.8.2009