Kontrollgerät/Tachograph
1. Welche Fahrzeuge benötigen ein digitales Kontrollgerät (gemäß Artikel 3 EG-VO 3821/85)?
- Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006 zur gewerblichen Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen,
- Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006 zur Personenbeförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers.
Bei einer Erstzulassung vor dem 1. Mai 2006 benötigen diese Fahrzeuge ein analoges Kontrollgerät.
2. Welche Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006 benötigen kein digitales Kontrollgerät (gemäß Artikel 4 EG-VO 3820/85)?
- Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
- Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden,
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt,
- Fahrezeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
- Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden,
- Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden,
- Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden,´
- Spezialfahrzeuge für ärztliche Aufgaben, ´
- Fahrzeuge, die für die Beförderung im Zirkus- oder Schaustellengewerbe verwendet werden,
- besondere Pannenhilfefahrzeuge,
- Fahrzeuge, mit denen für Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Micherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
3. Welche in Österreich zugelassenen Fahrzeuge benötigen dennoch einen analogen Fahrtschreiber (gemäß § 24 Abs 2 KFG)?
- alle Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg und alle Omnibusse (auch nichtgewerblich);
- mit einer Erstzulassung vor dem 1. Mai 2006, wenn sie zwar unter die Ausnahmen der EG-VO 3820/85 (siehe Punkt 2) fallen, nicht jedoch unter die Ausnahmen des KFG (siehe Punkt 4) fallen.
4. Welche in Österreich zugelassenen Fahrzeuge benötigen keinen analogen Fahrtschreiber (gemäß § 24 Abs 2 KFG)?
- Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen,
- Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer (§ 3 Z 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, sowie Heerestransportfahrzeuge;
- Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (gemäß § 24 Abs 2a KFG)
- Schulfahrzeuge der Fahrschulen (gemäß § 114 Abs 4a KFG)
5. Freiwilliger Einbau eines digitalen Kontrollgerätes
Wird ein digitales Kontrollgerät freiwillig eingebaut, muss dieses auch bei jeder Fahrt verwendet werden (gemäß § 17 AZG).
6. Mitführverpflichtung
Bei Kfz nur mit analogem Kontrollgerät:
- das eingelegte Schaublatt und
- die Schaublätter der laufenden Woche und
- die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter und
- die Fahrerkarte.
Bei Kfz nur mit digitalem Kontrollgerät:
- die Fahrerkarte und
- alle während der laufenden Woche und
- der vorangegangenen 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät.
Bei Mischbetrieb (wenn Kfz sowohl mit analogen als auch digitalen Kontroll-geräten verwendet werden):
- die Fahrerkarte und
- alle während der laufenden Woche und
- der vorangegangenen 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät und
- die Schaublätter der laufenden Woche und
- die in den vorangegangenen 15 Tagen verwendeten Schaublätter.
7. Kontrollgerätekarten
Fahrerkarte:
Diese speichert Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten sowie fahrzeugrelevante Daten. Jeder Fahrer darf nur im Besitz einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Die Fahrerkarte muss auch dann mitgeführt werden, wenn nur Kfz mit analogen Kontrollgeräten gelenkt werden. Das heißt, wer sich eine Fahrerkarte gelöst hat, muss diese auch dann mitführen, auch wenn er nur Kfz mit analogen Kontrollgeräten fährt!
Ausstellung von Fahrerkarten (Gültigkeitsdauer: 5 Jahre):
Fahrerkarten werden beim ARBÖ beantragt und kosten 70,- Euro.
Vom Fahrer persönlich müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Füherschein mindestens der Klasse B
- Meldezettel oder Meldebestätigung
- ein EU-Passbild
Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR-Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte in Österreich nur dann stellen, wenn sie zusätzlich ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich vorweisen können.
Dies muss nachgewiesen werden durch:
- eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung 484/2002 oder
- eine Beschäftigungsbewilligung oder
- eine Arbeitserlaubnis oder
- ein Befreiungsschein oder
- ein Niederlassungsnachweis oder
- eine Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Wird eine neue Ersatzfahrerkarte (wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl) beantragt, so ist für die Ausstellung der Ersatzfahrerkarte ein Kostenersatz von € 14,- pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
Unternehmenskarte:
Diese dient dazu, die Arbeitszeiten der im Betrieb beschäftigten Fahrer nach dem Arbeitszeitgesetz nachzuweisen. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des digitalen Kontrollgerätes muss die Unternehmenskarte gesteckt werden, da erst dann die in der Folge aufgezeichneten Daten aus dem Kontrollgerät heruntergeladen werden können. Mit der Unternehmenskarte müssen spätestens alle 28 Tage die Daten von der Fahrerkarte der Lenker heruntergeladen werden sowie spätestens alle drei Monate die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät heruntergeladen werden.
Jedes Unternehmen mit einem gewerblich genützten, in Österreich zugelassenen Kfz mit einem digitalen Kontrollgerät, kann eine Unternehmenskarte beantragen.
Die Antragstellung erfolgt ebenfalls beim ARBÖ und kostet 85,- Euro pro Karte. Es müssen folgende Angaben gemacht und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) bestätigt werden:
- Identität des Unternehmen, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens,
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der EG-VO 3820/85 fällt;
- Gewerbetreibende eine Firmenbuch- und Gewerberegisternummer
- Begründung, falls mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
Werkstattkarte:
Diese dient geschulten Personen in ermächtigten Werkstätten zur Aktivierung, Kalibrierung und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes und berechtigt zum Herunterladen der Daten.
Behördenkarte:
Diese ist auf die Behörde ausgestellt und erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät durch Exekutiv- und Kontrollorgane.
Zuletzt geändert: 31.03.2009


