
Der Eigenimport von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen kostet Zeit sowie Geld und ist daher trotz Mitgliedschaft in der EU nur in bestimmten Fällen vorteilhaft.
Diese Informationen sollen Ihnen helfen, die dabei entstehenden Kosten abzuschätzen und die Entscheidung, ob ein Eigenimport Vorteile bringt, zu erleichtern.
Wesentlich ist dabei die Unterscheidung, ob das Kraftfahrzeug aus einem EU-Land oder aus einem Nicht-EU-Land importiert werden soll.
Als ARBÖ-Mitglied hat man Anspruch auf die ARBÖ-Rechtsberatung. Ein ARBÖ-Verkehrsjurist kann Sie zum Thema "Auto importieren" beraten.
Seit 17.12.2009: Bonus-Malus Berechnung
Der ARBÖ informiert seine Mitglieder, dass das Bundesministerium in einer Nacht- und Nebelaktion mit Erlass vom 17.12.09 (BMF-010220/0317-IV/9/2009, abrufbar unter https://findok.bmf.gv.at/findok), seine Ansicht betreffend EuGH-Beschluss vom August 2009 revidiert hat.
Laut diesem EuGH-Beschluss dürften eigentlich Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2008 erstmalig zugelassen waren, nicht mehr in den CO2-Malus fallen.
Seit 17.12.2009 ist also auch für ältere Autos wieder der CO2-Malus zu entrichten, berechnet nach einer Methode, die den Werteverfall (anteilsmäßig auf 8 Jahre) des Fahrzeugs berücksichtigt (siehe Bonus-Malus-Berechnung der NoVA).
Wichtige Änderungen für das Jahre 2013:
Neue Regelungen bei NoVA und CO2-Grenzwerten:
Bereits mit Januar wird die NoVA für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von über 150 g/km teurer. Einen Vorteil gibt es dafür für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antrieb. Der Bonus von 600 Euro wurde rückwirkend mit 1. September 2012 bis 31. Dezember 2014 verlängert. Außerdem wird für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Hybridfahrzeugen künftig nur mehr die Leistung des Verbrennungsmotors herangezogen – nicht mehr das Gesamtsystem.
Maluserhöhungen im Detail:
* Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
* Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
* Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
1. Beim Import von Fahrzeugen empfehlen wir:
Sobald Sie wissen, welches Kfz Sie importieren wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kfz-Landesprüfstelle um abzuklären, welche Unterlagen Sie beibringen müssen, um das Verfahren für die Einzelgenehmigung einzuleiten. Abhängig vom Alter des KFZ oder von der Type oder vom Herkunftsland gibt es unterschiedliche Vorgaben zu beachten.
2. Bei Abholung des Fahrzeuges muß Ihnen der Händler bzw. der private Verkäufer eine Reihe von Papieren ausfolgen, die Sie auch bei der Genehmigung zur Zulassung bei der zuständigen Kfz-Landesprüfstelle vorlegen müssen.
oder
3. Fahrzeugüberstellung:
Man besorgt sich (am besten über den Händler, falls möglich) im Ausland ein Überstellungskennzeichen.
Ausländische Überstellungskennzeichen gelten in Österreich entsprechend ihrer Gültigkeit (und Dauer) nach ausländischem Recht.
Die Überstellungskennzeichen sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (ev. Magistraten, Verkehrsämtern in gößeren Gemeinden) abzugeben.
4. Fahrzeuggenehmigung:
Seit 1.7. 2007 gilt: Sollte das Fahrzeug über ein COC-Papier oder eine diesem gleichwertiges Dokument (z.B. entsprechender Eintrag im ausländischen Genehmigungspapier) verfügen, muss man beim Generalimporteur einen Antrag auf Eintragung der Fahrzeugdaten in eine so genannte Genehmigungsdatenbank stellen.
(Hinweis: Sollte kein COC-Schein oder ein gleichzuhaltendes Papier vorhanden sein, ist eine Vorführung des Fahrzeuges beim Generalimporteur oder gar eine Genehmigung bei der Landesfahrzeugprüfstelle nötig. Für die Einzelgenehmigung benötigen Sie:
Das Ansuchen um Einzelgenehmigung eines einzelnen Fahrzeuges kostet zur Zeit für einen Pkw in zwischen EUR 111,- und 143,-. Die erforderlichen Unterlagen können je nach Fahrzeug variieren und werden bei der Fahrzeugprüfung vom Sachverständigen festgesetzt. (Mehrkosten).
Entsprechen gewisse Einrichtungen des Fahrzeuges (z.B. Bremsen, Sicherheitsgurte, etc.) nicht den geltenden Bestimmungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich und die Prüfgebühr erhöht sich. Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie sofort eine Interimsbestätigung, mit der eine befristete Zulassung auf 18 Monate möglich ist.)
5. Finanzamt
In Österreich sind folgende Eingangsabgaben beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu entrichten (Formular NoVA-2):
Das Formular NoVA-2 zum Download auf www.help.gv.at
Bei Pkw, Kombi und Wohnmobilen, unabhängig ob Neu- oder Gebrauchtwagen, die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Norm-Verbrauchswerten.
Erklärung anhand eines Beispiels (Quelle: BMF):
Eine Privatperson kauft im Oktober 2009 in Deutschland ein Gebrauchtfahrzeug bei einer Privatperson um 26.200 Euro (kein gesonderter Ausweis der 19-prozentigen deutschen USt im Kaufvertrag). Die erstmalige Zulassung erfolgte im September 2007 in Deutschland. Nach Überstellung nach Österreich wird das Fahrzeug im November 2009 zum Verkehr im Inland zugelassen.
Verbrauch: 7,3 l Diesel/100 km
CO2-Emission: 194 g/km
Nox-Emission: 232 mg/km
Partikelemissionen: 0,002 g/km
Ehemaliger Neupreis laut Eurotax (brutto) 44.500 Euro
Aktueller Eurotax-Mittelwert (brutto) 33.228 Euro
Aktueller Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) 24.946 Euro
Tarifmäßige NoVA
Formel zur Berechnung des Steuersatzes:
(Hubraum minus 100) x 0,02 = Prozentatz für Motorrräder
(Normverbrauch minus 3) x 2 = Prozentsatz für PKW Benzin
(Normverbrauch minus 2) x 2 = Prozentsatz für PKW Diesel
Für Fahrzeuge, bei denen noch die alten ECE-Werte angegeben sind, wird auf den Mittelwert zwischen ECE-Wert bei 90 km/h und dem ECE-Wert im Stadtverkehr bei Benzinfahrzeugen 10 % und bei Dieselfahrzeugen 12,5 % aufgeschlagen.
Sind keine Normverbrauchswerte bekannt (z.B. Oldtimer), so errechnet sich der Prozentsatz der NoVA aus der Motorleistung: kW x 0,2 = Prozentsatz.
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die NoVA für Oldtimer: Kraftfahrzeuge im Originalzustand, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Der maximale Steuersatz der NoVA beträgt 16 %
Beispiel (Quelle: BMF):
NoVA Steuersatz: 11% (7,3 l minus 2 = 5,3; mal 2 = 10,6)
Als Bemessungsgrundlage gilt der ausländische Kaufpreis:
a) Liegt eine saldierte Händlerrechnung (MWSt ausgewiesen) vor, so kommt als Berechnungsbasis der Kaufpreis abzüglich der MWSt-Komponente zum Tragen.
b) Liegt keine Händlerrechnung (Privatkauf) vor, so wird der Eurotax-Mittelwert (berechnet aus Händlereinkauf und -verkauf, abzüglich der NoVA- und MWSt-Komponente), von dem noch eine Toleranzgrenze von 20 % abgezogen wird, mit dem Kaufpreis verglichen. Nur wenn der Kaufpreis höher als der so errechnete Wert ist, kommt der Kaufpreis zum Tragen (siehe Gebrauchtwagen-Wertbestimmung).
Seit 1. Juni 1996 wird die NoVA nach den neuen EU-Richtlinien 80/1268 EWG, dem Durchschnittsverbrauch nach der MVEG-Norm (Motor-Vehicle-Emission-Groups) berechnet.
Bei den in der Eurotax-Liste erfaßten Kraftfahrzeugen ist der NoVA-Satz bereits errechnet. Die Auskunft erhalten Mitglieder in den ARBÖ-Landeszentren und im ARBÖ-Generalsekretariat, Informationsdienst unter 050 123 123
Beispiel (Quelle: BMF):
Der Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) bildet als
gemeiner Wert die Bemessungsgrundlage für die tarifmäßige NoVA iSd § 5 NoVAG
1991 (vgl. NoVAR Rz 414).
NoVA-Bemessungsgrundlage (Eurotax-Mittelwert ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente): 24.946 Euro
tarifmäßige NoVA daher: 2.744,06 Euro (24.946 mal 11%)
Bonus-Malus-Berechnungen
Abgezogen wird der CO2 - Bonus in der Höhe von € 300,-.
Hinzu kommt der CO2-Malus in der Höhe von € 25/übersteigender g.
(seit 17.12.2009 anteilig nach Werteverlust zu berechnen)
Nach einem EuGH-Beschluss vom August 2009 galt im Herbst 2009 zwischenzeitlich die Regelung, dass Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2008 erstmalig zugelassen waren, nicht mehr in den CO2-Malus fallen.
Mit dem Erlass vom 17.12.09 (BMF-010220/0317-IV/9/2009, abrufbar unter https://findok.bmf.gv.at/findok) ist das Finanzamt zurückgerudert und fordert nun auch bei älteren Fahrzeugen den CO2-Malus - nach einem neuen Berechnungsmodus.
Beispiel (Quelle: BMF):
850 Euro (34 mal 25 Euro)
Ehemaliger Neupreis laut Eurotax: 44.500 Euro
Mittelwert des Gebrauchtfahrzeuges laut Eurotax (brutto): 33.228 Euro
Malus nach § 6a für das Gebrauchtfahrzeug:
Restwert Gebrauchtfahrzeug: 74,67% (33.228/44.500 mal 100)
§ 6a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG 1991: 634,70 Euro (850 Euro mal 74,67%)
Beispiel (Quelle ...):
NoVA tarifmäßig (24.946 mal 11%): 2.744,06 Euro
plus Malus CO2 -Emission: 634,70 Euro
NoVA gesamt: 3.378,76 Euro
Wird das Gebrauchtfahrzeug im Ausland käuflich erworben und liegt für dieses Fahrzeug (noch) keine inländische (Eurotax-)Notierung vor, kann der tatsächliche Kaufpreis dem (Listen-)Neupreis (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) gegenübergestellt werden. Ist der ehemalige (Eurotax-)Neupreis nicht eruierbar oder keine inländische (Eurotax-)Notierung gegeben, so kann folgende Berechnung angestellt werden: Ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf Basis einer achtjährigen Nutzungsdauer eine Verminderung um ein Achtel pro abgelaufenem Jahr, wobei die emissionsabhängige Abgabe in jedem Fall mindestens ein Achtel betragen muss.
Hinweis 1(neu): Seit 18.06.2009 gilt bei Fahrzeugen, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:
1. Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert vor, dann gilt
a) bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und
b) bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
2. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor,
ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:
Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren oder ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren.
Hinweis 2: Liegt bei Dieselfahrzeugen die partikelförmige Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km , erhöht sich die um € 300.
Abgezogen wird der NOx-Bonus in der Höhe von € 200,-:
Abgezogen wird der Alternativbonus in der Höhe von € 500,-.
Sonderregeln:
Hinzu kommt die MWSt in der Höhe von 20 % auf die berechnetete Summe
Seit dem EuGH-Urteil vom 29. April 2004 unterliegen Gebrauchtwagen und Übersiedlungsgüter nicht mehr der Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs 6 NoVAG.
Mit dem Erlass vom BMF (NoVA100/7-Ust/04) vom 11. Juni 2004 sind die Finanzämter angewiesen, die Abgabenerhöhung nicht mehr einzuheben.
Siehe auch: Gebrauchtwagen-Wertbestimmung --> Behördenadressen: http://www.help.gv.at
Bei Neufahrzeugen sind neben der Nova noch 20% Erwerbssteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen, bei Gebrauchtwagen muss die entsprechende Steuer nicht mehr bezahlt werden, da diese im Kaufland zu entrichten ist.
Achtung: Der Rechnungsbetrag ist immer ein Nettobetrag, wenn das Auto von einem EU-Land in ein anderes importiert werden soll, und es sich um einen Neuwagen handelt.
(Begründung: Bei Neuwagen fällt nach geltendem Gemeinschaftsrecht bei einem Eigenimport die Mehrwertsteuer nicht im Kaufland, sondern im Einfuhrland an).
(Beispiel: Neuwagen - Netto Kaufpreis EUR 21.802,-: NoVA Satz 10 % = EUR 2180,20
hinzu kommen 20 % auf den Novabetrag = EUR 436.04
hinzu kommen noch 20 % Erwerbssteuer auf den Rechnungsbetrag = EUR 4.360,40
gesamt also: EUR 6976,64
Achtung: Wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handeln würde, wäre in Österreich - berechnet vom Nettokaufpreis -
nur die NoVA, also € 2.180,20, zu bezahlen).
Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwingend in Österreich zu entrichten. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt --> Behördenadressen: http://www.help.gv.at
Für Fahrzeuge, die außerhalb der EU produziert wurden (z.B. USA, Japan) ist beim Import aus einem EU-Land kein Zoll zu bezahlen (ausgenommen das Fahrzeug wird aus der Zollfreizone der EU importiert >>> siehe --> Teil II, Import aus einem Nicht-EU-Land --> .
6. Anmeldung
Um nun für das Fahrzeug ein Kennzeichen zu bekommen, müssen Sie - genau so wie bei jedem im Inland gekauften Fahrzeug - eine Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle aufsuchen. --> Adressen http://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm
Für die Anmeldung benötigen Sie:
Nun erhalten Sie das amtliche Kennzeichen. Gibt es nur eine Interims-Bestätigung (bei Einzelgenehmigung), ist im Zulassungsschein vermerkt, daß die Zulassung auf 18 Monate befristet ist.
7. Innerhalb von 18 Monaten erhalten Sie die endgültige Einzelgenehmigung zugesandt. Mit dieser müssen Sie nun neuerlich zur Zulassungsstelle gehen, wo dann die Befristung im Zulassungsschein gestrichen wird bzw. die Eintragung in die Einzelgenehmigung vorgenommen wird.
Schenkung/Erbschaft:
Die Schenkung ist nur von Verwandten ersten oder zweiten Grades (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Geschwister, Enkel) möglich und muß notariell beglaubigt sein. Außerdem muß das Kfz mindestens 6 Monate auf den Namen des Geschenkgebers im Ausland zugelassen gewesen sein.
Bitte Rücksprache mit der zuständigen KFZ-Landesprüfstelle halten.
Normverbrauchsabgabe: Basis für die NoVA-Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällt in Österreich an. Informationen dazu erhalten Sie in Wien beim Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern,
Tel. 01 / 71125, in den Bundesländern beim Wohnsitzfinanzamt. --> Behördenadressen: http://www.help.gv.at
Übersiedlungsgut:
Als Übersiedlungsgut wird ein Kfz nur anerkannt, wenn es im Ausland bereits 6 Monate auf die nach Österreich übersiedelnde Person zugelassen war. Handelt es sich um eine Übersiedlung von einem Drittstaat in die EU, so muß sie/er sich im Ausland mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben. Als Nachweis gilt z.B. ein Arbeits- oder Dienstvertrag, Meldebestätigung bzw. Abmeldebestätigung des Drittlandes für die/den Übersiedelnde/n.
Bitte Rücksprache mit der zuständigen Kfz-Landesprüfstelle halten
Normverbrauchsabgabe: Basis für die Nova Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert (siehe Gebrauchtwagen-Wertbestimmung).
Informationen zu "Übersiedlungsgut" http://www.bmf.gv.at/zollreis/reise/uebersiedlung/voraus/_start.htm
Bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land sind zusätzlich zu den im "Teil I Import aus einem EU-Land" angeführten Notwendigkeiten Zollformalitäten zu erledigen.
Die Zollbestimmungen sind umfangreich und ständigen Änderungen unterworfen. Es ist empfehlenswert, vor dem geplanten Import des Kraftfahrzeuges Kontakt mit der Zentralen Auskuftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33 (DW 420 bis 423) aufzunehmen.
Um möglichst konkrete Antworten zu bekommen, sollte zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sein:
- welche Auto-/Motorradmarke bzw. welches Baujahr
- Kauf von einer Privatperson oder von einem Händler
- Schenkung oder Erbschaft oder Übersiedlungsgut
- aus welchem Land wird importiert
Zu beachten:
Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus einem Drittland bei Neu- und auch bei Gebraucht-Kraftfahrzeugen Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Es sind dies 20 % des aus der Summe von Zollwert und Zoll gebildeten Betrages.
Verbringung des Kfz nach Österreich:
Spedition oder Selbstabholung
Selbstabholung:
Kaufvertrag oder Rechnung mit Zahlungsvermerk
Ausländische Überstellungskennzeichen: besorgt der Händler oder bei Privatkauf bei den dort zuständigen Behörden besorgen. In Österreich darf damit maximal 3 Tage gefahren werden, sofern die Fahrzeugbesitzerin / der -besitzer den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.
Österreichische Überstellungskennzeichen: siehe Anhang
Gegebenenfalls Präferenznachweis *) beschaffen (Nachweis, der dazu dient, eventuell einen begünstigten Zollsatz in Anspruch nehmen zu können. Dieser kann in Formularform oder in Form eines speziellen Vermerkes auf der Rechnung dargestellt sein >>>>> Ursprungserklärung = Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung. Es ist ratsam, sich vor dem Abschluß des Kaufes im EU-Drittland bei der Zentralen Auskunftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33 zu informieren)
An der ausländischen Grenze die Ausfuhr bestätigen lassen. Rechnung mit Zahlungsvermerk oder Kaufvertrag oder anderen Besitznachweis (z.B. Schenkungsurkunde) vorlegen.
An der österreichischen Grenze:
Zu leistende Abgaben: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (Basis für EUSt: Wert des Fahrzeuges - inkl. Versand- und Speditionskosten - plus dem zu entrichtenden Zoll)
Beim Import aus einem Drittland, das nicht an Österreich grenzt, muss an der EU-Außengrenze der Versandschein T-1 gelöst werden. Dies deshalb, weil die Einreise ohne T-1 finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht und in weiterer Folge bewirkt, daß alle Begünstigungen verloren gehen (Begünstigungen z.B. Null-Zollsatz, Erstattung der Abgaben bei Rücksendung wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges usw.)
**) Das Fahrzeug wird in einem Zollverfahren von der Abgangszollstelle (Grenzzollamt) an eine Bestimmungszollstelle (österreichisches Innerland-Zollamt) angewiesen. Es muß Sicherstellung geleistet werden in der Höhe der zu erwartenden Eingangsabgaben. Diese richtet sich nach dem Warenwert des Fahrzeuges und setzt sich aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Wird mit der Abwicklung der Zollformalitäten eine Spedition beauftragt, muß keine Sicherstellung entrichtet werden.
Adressen der Zollämter: http://www.bmf.gv.at/zollreis/_startframe.htm
Innerhalb der von der Abgangszollstelle vorgeschriebenen Frist ist das Fahrzeug , in unverändertem Zustand, der Bestimmungszollstelle zu übergeben zur Verzollung. Die Abgangszollstelle wird von der ordnungsgemäßen Erledigung von der Bestimmungszollstelle verständigt. Es wird ein Ausforschungsverfahren eröffnet, wenn diese Verständigung nicht eintrifft.
Allgemeines:
Wenn kein Erwerbspreis vorliegt (z.B. Schenkung, Erbschaft) oder wenn die Zollbehörde begründete Zweifel hat, ob der angemeldete Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, ist die Vorlage eines Schätzgutachtens eines in Österreich ansässigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen erforderlich.
Das EU-Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island bewirkt Zollfreiheit. Wenn Kraftfahrzeuge ihren Ursprung in der EU oder einen der angeführten Länder haben, sind sie auf Basis dieser Abkommen zollfrei. Der Nachweis wird geführt mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR1 bzw. bei Warenwerten bis derzeit EUR 6.000,- (aktuelle Information beim Zollamt einholen) mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung, dem Kaufvertrag usw.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR1 wird durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaates bestätigt.
Die Ausstellung der Ursprungserklärung liegt in der Eigenverantwortung des Exporteurs.
Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung sind lediglich Bedingung für die Anwendung des begünstigten Zollsatzes 0 % jedoch für den Import kein grundsätzliches Erfordernis, d.h., der Import findet bei Nichtvorliegen der Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung eben unter Anwendung des Regelzollsatzes (derzeit 10 %) statt. Dieser Zollbetrag kann innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung desselben unter Vorlage der o.a. Unterlagen über Antrag erstattet werden.
Kraftfahrzeuge, die als Übersiedlungsgut nach Österreich eingebracht werden, können zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei gestellt werden.
Informationen zu "Übersiedlungsgut" http://www.bmf.gv.at/zollreis/reise/uebersiedlung/voraus/_start.htm
Beantragung beim Grenzzollamt: Gewährung ist möglich, wenn die dafür erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorgelegt werden können.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Grundlagenbescheid zu beantragen. Dies geschieht beim Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die/der Übersiedelnde ihren/seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. In Ermangelung eines österreichischen gewöhnlichen Wohnsitzes ist jedes Hauptzollamt zuständig.
Diese Befreiung betrifft nicht die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten ist (siehe Teil I, Eigenimport aus einem EU-Land)
Nach Abschluß des Zollverfahrens weitere Vorgangsweise wie im "Teil I, Eigenimport aus einem EU-Land" beschrieben
| Einzelgenehmigung: | KFZ-Landesprüfstelle | Adressen siehe im Anschluss |
| Normverbrauchsabgabe: | Wohnsitz-Finanzamt | Adressen http://www.help.gv.at --> Behörden |
| Anmeldung: | Zulassungsst. d. Versicherungen | Adressen http://www.vvo.at/nav/ frmset_auto.htm |
..
Wien:
Magistrat der Stadt Wien, MA 46
7. Haidequerstraße 5
1110 Wien
Tel. 01 / 4000 / 9220
e-mail: post.lfp@m46.magwien.gv.at
Burgenland:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung V/1
Rusterstr. 135 = Büro
Industriestraße 35 / Boschdienst = Überprüfungsstelle
7000 Eisenstadt
Tel. 02682 / 64 304
e-mail: post.maschinenbau@bgld.gv.at
Kärnten:
Amt der Kärnten Landesregierung
Abteilung 15 K
Flatschacher Straße 70
9020 Klagenfurt
Tel. 0463 / 536319 / 77
e-mail: abt15.kfz@ktn.gv.at
Niederösterreich:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung WST 8
Linzer Str. 106
3100 St. Pölten
Tel. 02742/ 9005/16040
e-mail: post.wst8@noel.gv.at
Oberösterreich:
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Landesprüfstelle
Goethestr. 86
4021 Linz
Tel. 0732/7720/13571
Fax: 0732/7720/13507
e-Mail: vt.post@ooe.gv.at
Internet: www.ooe.gv.at/verkehr/kfzpruefstelle
Salzburg:
Amt der Salzburger Landesregierung
KFZ-Prüfstelle
Karolinger Str. 34
5020 Salzburg
Tel. 0662 / 8042 / 5353
Fax: 0662 / 8042 / 5319
e-mail: kfz@salzburg.gv.at
Internet: www.salzburg.gv.at/kfz-pruefstelle
Steiermark:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Fachabtlg. 17c
Petrifelder-Str. 102
8041 Graz
Tel. 0316 / 877 / 2162 oder 2122
derzeit noch keine e-mail Adresse
Tirol:
Amt der Tiroler Landesregierung
TÜV Bayern, Landesges. Österr. GmbH
Trientlgasse 4
6020 Innsbruck
Tel. 0512 / 34 19-10
e-mail: b.froehlich@tuev-bayern.at
Vorarlberg:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
TÜV Österreich
Reitschulstr. 8
6923 Lauterach
Tel. 05574 / 73382
e-mail: wew@tuev.or.at
(für NoVA-Berechnung bei Privatkäufen, Übersiedlungsgut, Schenkung)
Marke:
Type:
Hubraum:
Leistung kW/PS:
Baujahr:
tatsächlicher Kilometerstand:
durchschnittlicher Kilometerstand lt. Eurotax:
| Eurotax-Notierung Händler-Einkauf | EUR | |
| Eurotax-Notierung Händler-Verkauf | EUR | |
| Mittelwert | EUR | |
| abzüglich MWSt-Anteil | EUR | |
| abzüglich NoVA-Anteilt. (NoVA-%-Satz) | EUR | |
| abzüglich 20 % | EUR | |
| Gesamtabzüge | minus | EUR |
| Gemeiner Wert somit | EUR |
Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer zu erzielen ist. Aufgrund unterschiedlicher Garantie- und Servicebedingungen, allfälliger Reparaturnotwendigkeit, unterschiedlicher Ausstattung und unterschiedlicher Abnutzung kann der ausländische Kaufpreis von diesem maßgeblichen Mittelwert abweichen. Liegt der Unterschied innerhalb der Toleranzgrenze von 20 %, wird der ausländische Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die NoVA herangezogen. Liegt er über 20 %, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit den geringeren Kaufpreis zu begründen (z.B. Mehrkilometer gegenüber dem Eurotax-Durchschnitt, Reparaturnotwendigkeit, usw.)
Zur Eurotax-Fahrzeugbewertung
ARBÖ-Generalsekretariat, Informationsdienst
Telefon 050-123 123
e-mail: id@arboe.at
§ 46 KFG
Beantragung bei den privaten Zulassungsstellen der Haftpflicht-Versicherer. Die Überstellungskennzeichen werden für mindestens 3 Tage, höchstens für 21 Tage ausgegeben.
Eine Gültigkeitsplakette wird, entsprechend gelocht, in der Zulassungsstelle und auf die Kennzeichentafeln aufgeklebt.
Für den gewünschten Zeitraum muss eine Versicherung abgeschlossen werden.
Wenden Sie sich an Ihre oder eine andere Haftpflichtversicherung. Sollte keine der Versicherungsgesellschaften zur Versicherung bereit sein, erfolgt die Zuteilung turnusmäßig vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmen, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, Tel. 01/71156-0.
KOSTEN, jeweils gerundet
| Kennzeichentafeln / Garnitur | EUR 17,- |
| Kostenersatz des Versicherers | EUR 35,- |
| Gebühr für Überstellungsfahrt | EUR 76,- |
| Kaution für die Kennzeichentafeln (wird zurückgezahlt bei Rückgabe der Kennzeichentafeln) | EUR 36,- |
| GESAMT (exkl. Versicherungsprämie) | EUR 164,- |
Mitzubringen zur Zulassungsstelle:
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