Zahlreiche Gebrauchtwagenkäufer auch jetzt im Winter - ARBÖ klärt über die wesentlichen Unterschiede auf!
Immer wieder berichten ARBÖ-Mitglieder von Schäden an ihren Fahrzeugen, die nach zwei oder mehr Jahren auftreten. Und immer wieder stellt sich damit dieselbe Frage: Wer muß für die Reparaturkosten aufkommen? Was genau sind die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie? "Viele Leute verwechseln die gesetzliche Gewährleistung mit der freiwilligen Garantie von Fahrzeugherstellern und Händlern. Sie berufen sich auf Ansprüche, die nicht vorhanden sind. Fazit: Damit bleiben sie auch auf den Kosten sitzen", weiß Gerhard Graner, technischer Leiter des ARBÖ Burgenland. Aufgefallen ist dem Techniker in den vergangenen Wochen, zahlreiche Anfragen kommen von Gebrauchtwagenkäufern, die – was eher ungewöhnlich ist - jetzt im Winter und nicht erst im Frühjahr zuschlagen wollen. „Offenbar bieten die Händler jetzt besonders hohe Rabatte für Gebrauchte.“
Wer Mängel an seinem Fahrzeug feststellt, sollte in erster Linie die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beachten. In dieser Zeit haftet nämlich der Händler für alle Mängel, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. "Das geht sogar so weit, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Händler nachweisen muss, dass er das Fahrzeug ohne Mängel übergeben hat. Nach sechs Monaten trifft allerdings den Käufer die Beweislast", führt Graner aus. Bei Gebrauchtwagen darf die Gewährleistungsfrist zudem auf ein Jahr verkürzt werden. „Wenn ein Mangel erst nach zwei Jahren oder später auftritt, bleiben dem Käufer allenfalls noch Ansprüche aus einer Garantie", so Graner. Weder Dauer, noch Inhalt einer Garantie sind gesetzlich geregelt, sondern freiwillige Versprechen des Herstellers und Händlers. Der Tipp des Technikers: Noch bevor ein Kaufvertrag unterschrieben wird, das Auto gründlich vom ARBÖ prüfen lassen, damit erspart man sich unnötige Scherereien und Geld. Auch wenn der Wagen noch so günstig ist.