Fahrverbot: Alt-Lkw

Fahrverbote für ältere Lkw in Ostösterreich

Mit 1. Juli 2008 gilt ein Fahrverbot für Lkw, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmalig zugelassen wurden und für private Zwecke verwendet werden. Dieses Fahrverbot gilt auch für Fiskal-Lkw, also Pkw mit Lkw-Zulassung sowie Pritschenautos und Kastenwagen (Führerschein Klasse B).

 

1.)   Regelung in Wien:


Örtliche Geltung:  in ganz Wien


Ausnahmen:


·    für Fahrten mit historischen Lkw und Sattelzugfahrzeugen
·    Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 2 IG-L (siehe Anlage)


Betroffen sind somit Fahrten mit Lkw und Sattelzugfahrzeugen zu privaten Zwecken.  

 



2.)   Regelung in Niederösterreich:


Örtliche Geltung gemäß § 1 der NÖ Sanierungsgebiets – und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10):

Das Sanierungsgebiet umfasst:


·    die Bezirke Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Tulln und Wien-Umgebung

 
·    sowie die Städte mit eigenem Statut Krems, St. Pölten und Wr. Neustadt zur Gänze;


·    den Bezirk Baden mit Ausnahme der Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Furth an der Triesting, Heiligenkreuz, Hernstein, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Pottenstein und Weissenbach an der Triesting;


·    im Bezirk Horn die Gemeinden Eggenburg, Röschitz und Straning-Grafenberg;

 
·    den Bezirk Hollabrunn mit Ausnahme der Gemeinde Hardegg;


·    im Bezirk Krems die Gemeinden Gedersdorf, Grafenegg und Rohrendorf bei Krems;


·    den Bezirk Mödling mit Ausnahme der Gemeinden Breitenfurt, Gaaden, Gießhübl, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Laab im Wald und Wienerwald;


·    im Bezirk Neunkirchen die Gemeinden Breitenau, Natschbach-Loipersbach, Neunkirchen, Schwarzau am Steinfelde, St. Egyden am Steinfeld und Würflach;


·    im Bezirk St. Pölten die Gemeinden Asperhofen, Herzogenburg, Nussdorf ob der Traisen, Traismauer und Weißenkirchen an der Perschling;


·    im Bezirk Wr. Neustadt die Gemeinden Bad Fischau-Brunn, Ebenfurth, Eggendorf, Felixdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Lichtenwörth, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Zillingdorf.


·    Achtung: In Amstetten gilt das Fahrverbot nicht!



Ausnahmen:


·    historische Lkw und Sattelzugfahrzeuge
·    Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 2 IG-L (siehe Anlage)


Betroffen sind somit Fahrten mit Lkw und Sattelzugfahrzeugen zu privaten Zwecken.



3.)   Regelung im Burgenland:


 
Örtliche Geltung: das gesamte Landesgebiet (inkl. Autobahnen).

 

Ausnahmen:

 

·    Einbau eines Motors, der mindestens die Abgaswerte Euro 1 einhält

 

·    historische Fahrzeuge und Sattenzugfahrzeuge

 

·    Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 2 IG-L (siehe Anlage)Betroffen sind somit alle Lkw und Sattelzugfahrzeuge, die nur privat verwendet werden

 

Anlage: Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L:Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf

 

1.    die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159,  genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

 

2.    Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr, 

 

3.    Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

 

1.    den Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den  kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

 

2.    Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,

 

3.    Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

 

4.    Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie

 

5.    sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen  Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

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