Körperbehinderte Kraftfahrer

Als ARBÖ-Mitglied haben Sie als körperbehinderter Kraftfahrer folgende Vergünstigungen:
- Anspruch auf einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag
- Ermäßigung bei der § 57a-Begutachtung durch den ARBÖ
- ARBÖ-Mitglieder, die in einem Rollstuhl unterwegs sind, sind im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in Österreich bis zu einer Gesamtsumme von € 750.000,– haftpflichtversichert.
Exklusiv für ARBÖ-Mitglieder: Leih-Rollstuhl in Wien
Wenn der ARBÖ-Pannenfahrer die Fahrunfähigkeit eines Rollstuhls feststellt, stellt der ARBÖ Wien einem ARBÖ- Mitglied – je nach Verfügbarkeit – gratis einen Leih-Rollstuhl zur Verfügung. Die Leihdauer ist mit max. 3 Tagen begrenzt.
Ein Service des ARBÖ Wien in Kooperation mit Rehatechnik Matzka, 1180 Wien
ARBÖ-Behindertenberatung
Wenn Sie als Körperbehinderte/r Fragen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges haben, dann steht Ihnen unser Behindertenberater, Herr Roland Hirtl, selbst Rollstuhlfahrer, gerne zur Verfügung. Sie erreichen ihn persönlich oder telefonisch im ARBÖ-Generalsekretariat, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 180,
jeweils am Donnerstag von 13 bis 17 Uhr und jeden ersten Montag im Monat im ARBÖ-Landeszentrum Eisenstadt, Ruster Straße 126, von 14 bis 16 Uhr.
Telefon: 0664/60 123 218 oder 0699/18912218 bzw. 01/891 21-218.
Auch per E-Mail können Sie Herrn Hirtl kontaktieren: Roland.Hirtl@arboe.at
Für alle Mitglieder gibt es die ARBÖ-Behindertenbroschüre in allen Prüfzentren des ARBÖ und hier zum Downloaden. In dieser Broschüre sind alle rechtlichen Vorschriften für körperbehinderte Führerscheinwerber sowie Informationen über Förderungen, Behördenwege etc., zusammengefasst.
Nützlicher Link: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ÖAR
Beitrittskriterien für Menschen mit Behinderung
Seit 1. Oktober 2005 gelten geänderte Anspruchskriterien für eine ermäßigte Mitgliedschaft für Menschen mit Behinderung. Wir wollen jenen Menschen, die aufgrund einer starken Gehbehinderung in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, mit den Kosten entgegenkommen.
Voraussetzungen:
- Einschränkung der Lenker-Berechtigung gemäß § 8 Abs. 3 FSG. Die Lenkerberechtigung ist auf Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeuge eingeschränkt.
- Ausweis nach § 29b StVO (erhalten Personen, die dauernd stark gehbehindert sind).
- Bestätigung oder Bescheid (Versicherung oder Finanzamt) über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (ehemalige Kfz-Steuer).
- Behindertenpass, wenn darin die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt ist.
Hier können Sie einfach und direkt Ihre Mitgliedschaft online beantragen.


