2009 Änderungen zum FSG, StVO und KFG
Der Nationalrat hat zahlreiche Änderungen der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Führerscheingesetz (FSG)
Mopedausweis
Seit 1.9.2009 sind die Bestimmungen für den Mopedausweis für die drei Fahrzeugkategorien Moped, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und Invalidenkraftfahrzeug einheitlich 6 Stunden Theorie, 6 Fahrstunden auf dem Übungsplatz, zusätzlich 2 Stunden im Straßenverkehr und die Theorieprüfung.
Die praktische Schulung darf seit 1.9.2009 der Antragsteller auf einem Motorfahrrad, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dann aber auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie eingeschränkt.
Wird die Berechtigung für mehrere Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach dem Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird.
Seit 1.9.2009 entfällt die bisherige Regelung, wonach ab dem 24. Lebensjahr kein Mopedausweis für das Lenken von Mopeds mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen erforderlich war.
Personen, die bereits im Besitz eines Mopedausweises für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1.9.2009 geltenden Bestimmungen sind, müssen für den Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur die praktische Ausbildung auf einem solchen Fahrzeug absolvieren.
Personen, die bereits im Besitz eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1.9.2009 geltenden Bestimmungen sind, können bis zum 1. September 2011 bei einer ermächtigten Einrichtung die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen; nach diesem Zeitpunkt sind 6 Fahrstunden auf dem Übungsplatz auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie zu absolvieren.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie vor dem 1.9.2009 zulässigerweise ein Motorfahrrad gelenkt haben ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1.9.2011 ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
Verkehrscoaching
Im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille wird ein 4-stündiges Verkehrscoaching angeordnet, mit dem auf die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bewusst gemacht wird.
Wenn bereits einmal innerhalb der letzten fünf Jahre ein Alkoholdelikt ab 0,8 Promille begangen worden ist, wird eine volle Nachschulung angeordnet. Probeführerscheinbesitzer, welche ohnehin eine Nachschulung absolvieren müssen, sind vom Verkehrscoaching ausgenommen.
Kindersicherungsseminar
Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung werden als besondere Maßnahme im Vormerksystem eingeführt.
Anhebung der Entzugsdauer bei höheren Alkoholdelikten
Bei einer erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate, über 1,6 Promille sechs Monate.
Im Wiederholungsfall gibt es verschiedene Abstufungen bei diversen Deliktskombinationen (bei Begehung in der jeweils genannten Reihenfolge):
1,6 + 1,6 = mindestens 12 Monate
1,6 + 1,2 = mindestens 8 Monate
1,6 + 0,8 = mindestens 8 Monate
1,2 + 1,6 = mindestens 10 Monate
1,2 + 1,2 = mindestens 8 Monate
1,2 + 0,8 = mindestens 6 Monate .
Mindeststrafe bei Alkoholisierung
Die Mindestgeldstrafe für die Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille wird auf 300 Euro angehoben.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Anhebung der Strafuntergrenzen und Begradigung der Strafobergrenzen
Anhebung der Strafuntergrenzen im Bereich zwischen 0,8 und 1,6 Promille. Die Strafobergrenzen werden „begradigt“.
ab 0,8 Promille - 800 Euro bis 3700 Euro
ab 1,2 Promille - 1200 Euro bis 4400 Euro
ab 1,6 Promille bzw. Verweigerung - 1600 Euro bis 5900 Euro.
Mindeststrafe von 70 Euro für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h
Eine Mindeststrafe von 70 Euro für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h wird eingeführt; für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50 km/h im Freiland wird eine Mindeststrafe von 150 Euro eingeführt; die Höchststrafe liegt jeweils bei 2180 Euro.
Organmandat mit 70 Euro bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h
Bei mit Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h können Geldstrafen von 70 Euro sofort eingehoben werden.
Einheitliche Beträge für Organmandate und Anonymverfügungen für bestimmte Geschwindigkeitsübertretungen
Bei mit Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h kann Lenkern künftig bei einer Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 30 Euro, bei einer Überschreitung bis 20 km/h von 45 Euro und bei einer Überschreitung bis 30 km/h von 60 Euro durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden. In den gleichen Anlassfällen kann die Geldstrafe aber auch sofort mittels Organstrafverfügung eingehoben werden, wobei die Geldstrafen dann jeweils zehn Euro niedriger sind.
Kraftfahrgesetz (KFG)
Höhere Grenzwerte für elektrisch angetriebene Fahrräder
Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten künftig auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung
Die Möglichkeit zur Beantragung einer Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier wird eingeführt.
Wunschkennzeichen werden teurer
Der Verkehrssicherheitsbeitrag für die Zuweisung, Reservierung oder Verlängerung eines Wunschkennzeichens wird per 1.9.2009 auf 200 Euro angehoben.
Generelle Befugnis zur Überprüfung des technischen Zustandes und der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände
Künftig darf generell der technische Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände durch die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet oder durch die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit an Ort und Stelle überprüft werden.
Verpflichtung zur Mitwirkung des Lenkers bei der Verwiegung zur Überprüfung der zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten
Weigert sich der Lenker zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen und ist die Verwiegung des dadurch unmöglich, ist künftig die Annahme gerechtfertigt, dass das die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschritten sind; entsprechende Zwangsmaßnahmen zur Hinderung an der Weiterfahrt können dann gesetzt werden.
Verpflichtung zur zumutbaren Mitwirkung des Lenkers bei der technischen Fahrzeugkontrollen
Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert er so die Kontrolle des technischen Zustandes des Fahrzeuges, ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht und die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In solchen Fällen können dann der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden.
Der ARBÖ hat diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten um Verständnis, dass für Richtigkeit und Vollständigkeit dennoch keine Gewähr übernommen werden kann.
Gültig seit: 1.9.2009
Zuletzt geändert: 31.8.2009


