oewapixel

Reifen

Winterreifen- und Schneekettenpflicht für Lkw und Busse

Winterreifenpflicht für Lkw und Busse ( 27. KFG-Novelle,  § 102 Abs. 8a Kraftfahrgesetz):

  • Maßgeblicher Zeitraum für Lkw (Fahrzeugklassen N2, N3): 1. November bis 15. April
    Maßgeblicher Zeitraum für Busse (Fahrzeugklassen M2, M3): 1. November bis 15. März
  • Betroffenene Fahrzeuge: Lkw und Busse, genauer die Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeuge
  • Bestimmung: zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen müssen angebracht sein.
  • Ausnahmen für
    • Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind,
    • Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    • Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegendenVerwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und
    • Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

 

Schneekettenpflicht für Lkw und Busse:

  • Jeweils vom 1. November bis 15. April müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3 sowie N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
  • Ausgenommen davon sind
    • Fahrzeuge,bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für
    • Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

 

Hinweis: Fahrzeuggruppen gemäß § 3 KFG:
M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t
M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t
N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 12t
N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12t

 

Zuletzt geändert: 04.10.2006

 

Nach oben