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Fahrerqualifizierungsausweis

Neu: Gewerbliche Güter- und Personenbeförderung

Neu:   F a h r e r q u a l i f i z i e r u n g s a u s w e i s   (Güterbeförderungsgesetz für Lenker der FS-Klassen C und C1)

 

Betroffen sind Lenker

  • d.h. EU-Bürger oder. Bürger aus Drittstaaten, die sich in der EU niedergelassen haben bzw. dort beschäftigt sind
  • von Kraftfahrzeugen (hzGG > 3,5 t), die der gewerblichen Güterbeförderung dienen,
  • denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde

Verpflichtung:

  • Mitführpflicht eines einen von einer EU-Behörde ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen
  • Aushändigung an die Aufsichtsorgane auf Verlangen 

 

Lenker, die unter die oben genannte Kategorie fallen und denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Ausgenommen von den Bestimmungen des neugeschaffenen Güterbeförderungsgesetzes sind Lenker von

 

  • Kraftfahrzeugen, deren  zulässige Höchstgeschwindigkeit max. bei 45 km/h liegt;
  • Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
  • Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
  • Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
  • Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
  • Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
     

Fahrerqualifizierungsnachweis:
Grundqualifikationsnachweis wird von einer Kommission nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung erteilt. Einzelheiten werden in einer Verordnung vom Landeshauptmann festgelegt.
Alle 5 Jahre ist einen Weiterbildungsnachweis zu erbringen: Die Stätten dieser Weiterbildung werden vom Landeshauptmann festgelegt.

 

Neu:   F a h r e r q u a l i f i z i e r u n g s a u s w e i s   (für die gewerbliche Personenbeförderung für Lenker der FS-Klasse D)

 

Für diese Gruppe gilt das oben Gesagte, außer dass die Fristen jeweils um ein Jahr vorverlegt wurden:

 

Betroffen sind daher Lenker der FS-Kl. D, die nach dem 9.9.2008 die Lenkberechtigung der Kl. D erwerben (werden), bzw. einschlägige Lenker, die die Lenkberechtigung der FS-Kl. D bereits vor dem 10.9.2013 erworben haben.

 

Zuletzt geändert: 31.03.2009 

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