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Strafverfügung

Gemäß §§ 47 - 49 VStG ist in diesem abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren die Vorschreibung eines Betrages bis 365,- Euro möglich. Bei einer bestimmten Schwere des Deliktes kommt es zu dieser Form des abgekürzten Verfahrens, aber auch dann, wenn Organstrafverfügungen bzw. Anonymverfügungen nicht rechtzeitig bezahlt werden.

 

Bei schweren Verkehrsdelikten, wie z.B. Alkohol am Steuer, Fahrerflucht, kommt es stets zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Hier ist kein abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren möglich.

 

Strafverfügungen müssen angeben die die Strafverfügung erlassende Behörde, Vor- und Familienname des Beschuldigten, dieTat inklusive Ort- und Zeitangabe, die verletzte Verwaltungsvorschrift, die verhängte Strafe sowie die angewandte Gesetzesbestimmung, den Ausspruch über die zu ersetzenden Kosten und die Belehrung über den Einspruch. Strafverfügungen sind stets zu eigenen Handen (RSa) zuzustellen.

 

Eine besondere Form der Strafverfügung stellt die „Computerstrafverfügung“ gemäß § 47 Abs 2 VStG dar. Diese wird automatisiert erstellt und enthält daher keine Unterschrift. Die Strafsätze sind ebenfalls automatisiert und im vorhinein festgesetzt und dürfen höchstens € 300,-- betragen.

 

Das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung ist der Einspruch. Einspruch kann erhoben werden gegen den gesamten Schuldspruch, damit wird die Strafverfügung nicht rechtskräftig. Einspruch kann aber auch nur gegen die Höhe der Strafe erhoben werden, damit wird die Strafverfügung abgesehen von der Strafhöhe rechtskräftig.

 

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung, wobei mit der Hinterlegung bei der Post die Strafverfügung als zugestellt gilt. Ein verspäteterer Einspruch kann nicht mehr behandelt werden. Wurde allerdings die Einspruchsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt, so kann eventuell gemäß § 71 AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Ein derartiger Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

 

Ein Einspruch muss immer bei der Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat. Einspruch kann schriftlich oder mündlich erhoben werden und die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorgebracht werden.

 

Bezüglich des Inhaltes des Einspruches ist keine Begründung vorgeschrieben, ist jedoch sinnvoll.

 

Mit dem Einspruch wird die Strafverfügung in den bekämpften Teilen gegenstandslos und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren 1. Instanz wird eingeleitet. In diesem hat der Betroffene Parteienstellung und damit das Recht auf Akteneinsicht.

 

Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, darf die verhängte Verwaltungsstrafe nicht höher werden, es ist jedoch eine pauschalierte Verwaltungsabgabe von zehn Prozent der Strafsumme zu bezahlen.

 

Zuletzt geändert: 25.07.2005

 

 

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