oewapixel

Lenkerauskunft

Da die Anonymverfügung immer an den Zulassungsbesitzer zugestellt wird, kann die Behörde die Identität eines vom Zulassungsbesitzer allenfalls abweichenden Lenkers im Wege der sogenannten Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG ermitteln. Der Zulassungsbesitzer muss diese Anfrage der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung beantworten und Name und Anschrift der Person mitteilen, die zu dem bestimmten Zeitpunkt das fragliche KFZ gelenkt hat. Kann  er diese Auskunft nicht erteilen, muss er die Person benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Wird dieser Auskunftspflicht nicht nachgekommen, bildet dies einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand.

 

Ein Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zu Gunsten von Angehörigen oder hinsichtlich des Schutzes vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung wurde hier durch Verfassungsbestimmung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 103 Abs 2 letzter Satz Verfassungsbestimmung: „Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück“).

 

Zuletzt geändert: 25.07.2006

 

 

Nach oben