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Verwaltungsstrafverfahren

Gemäß § 50 VStG sind Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt, Geldstrafen bis zu 36,- Euro im Rahmen dienstlich wahrgenommener Verwaltungsübertretungen oder für vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen einzuheben. Die Bezahlung erfolgt sofort oder mittels Erlagschein. Der Betroffene hat jedoch keinen Anspruch auf ein Organmandat, er kann auch sofort angezeigt werden.

 

Eine Organstrafverfügung muss die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde angeben.

 

Die Einzahlung eines Organmandats sollte mittels des Originalerlagscheines erfolgen, besonders wichtig ist die darauf angegebene Identifikationsnummer. Erfolgt eine Bezahlung mittels Banküberweisung ohne Angabe der Identifikationsnummer, gilt die Zahlung als nicht fristgerecht eingezahlt.

 

Gegen eine Organstrafverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Wird diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht bezahlt, wobei das Einlangen auf dem vorgeschriebenen Konto entscheidend ist, oder die Annahme verweigert, wird das Organmandat gegenstandslos und es erfolgt Anzeige an die Behörde. Der Fristenlauf beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem „Beanstandeten“ übergeben wurde.

 

Langt der Strafbetrag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ein oder wird er nicht mit dem Originalerlagschein eingezahlt und der Beschuldigte weist im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Zahlung nach, wird der Betrag entweder zurückgezahlt oder angerechnet.

 

Wird der Betrag bar bezahlt, wobei auch eine Bezahlung in bestimmten fremden Währungen oder mit Kreditkarte möglich ist, oder langt der geforderte Betrag fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Konto ein, ist damit die Sache erledigt. Gegen ein bezahltes Organmandat gibt es keine Anfechtungsmöglichkeiten.
Untertitel: Organstrafverfügung

 

Zuletzt geändert: 25.07.2006

 

 

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