Mopedausweis

Keine Lenker mehr ohne Ausweis
Seit 1. September 2009 darf es in Österreich keinen einzigen Moped-Lenker mehr ohne Ausweis geben. Das schreibt die Novelle zum Führerscheingesetz (FSG) vor, die am 1. September in Kraft trat. Die ARBÖ-Fahrsicherheits-Zentren in Wien und der Steiermark sind für die vom Gesetz her vorgeschriebene Mopedausbildung gerüstet.
>>> Mehr Infos und Übergangsbestimmungen
Wer braucht KEINEN Mopedausweis
- Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung irgendeiner Führerscheinklasse sind.
- Personen, die ein Invalidenkraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 10 km/h lenken.
Wer braucht einen Mopedausweis
- Personen zum Lenken eines zwei- oder dreirädrigen Motorfahrrades.
- Personen zum Lenken eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit über 10 km/h.
- Personen zum Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges (Microcar und Quad).
Berechtigungsumfang eines Mopedausweises
Der Berechtigungsumfang eines Mopedausweises richtet sich nach der jeweiligen eingetragenen Fahrzeugkategorie, die auf der ersten Seite des Mopedausweises mittels Stempel oder Aufdruck ersichtlich ist.
Für folgende Fahrzeugkategorien kann ein Mopedausweis erworben werden:
- Motorfahrrad
(zwei- oder dreirädriges Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum des Antriebsmotors bis zu 50 ccm). - Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
(vierrädriges Leichtkraftfahrzeug - Microcar oder Quad - mit einem Hubraum bis 50 ccm, einem Eigengewicht bis max. 350 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h) - Invalidenkraftfahrzeug
(Invalidenkraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h und einem Eigengewicht bis max. 300 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, welches nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden).
Hat man Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammengefasst.
Übergangsbestimmungen
Personen, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung für den Mopedausweis bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 nach den bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
Eine Person, die einen Mopedausweis für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, muss zur Erweiterung auf „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" lediglich eine praktische Schulung am Übungsplatz mit einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug absolvieren.
Eine Person, die einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, kann bis zum 1. September 2011 die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und / oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine praktische Schulung am Übungsplatz mit einem Fahrzeug der jeweils angestrebten Art zu absolvieren.
Eine Person, die „glaubhaft macht", dass sie vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ohne einen Mopedausweis Motorfahrräder gelenkt hat (das heißt: bereits 24 Jahre alt war), ist bis zum 1. September 2011 auf Antrag ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen. Nach diesem Zeitpunkt muss die jeweilige Ausbildung und Prüfung zur Gänze absolviert werden.
Der ARBÖ hat diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten um Verständnis, dass für Richtigkeit und Vollständigkeit dennoch keine Gewähr übernommen werden kann.
Gültig seit: 1.9.2009
Zuletzt geändert: 31.8.2009


