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Mopedausweis, Microcars, Quads

Microcars
(Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug - Microcar oder Quad - mit einem Hubraum bis 50 ccm, einem Eigengewicht bis max. 350 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h)

Microcars können mit einem Führerschein jeder Klasse gelenkt werden. Wer keinen Führerschein besitzt, benötigt einen Mopedausweis mit dem Berechtigungsumfang „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

Um einen Mopedausweis mit dem Berechtigungsumfang „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“zu bekommen, muss man grundsätzlich 16 Jahre alt sein.
Die Ausbildung kann sechs Monate vor dem 16. Geburtstag begonnen werden, der Ausweis wird jedoch frühestens am 16. Geburtstag ausgefolgt.

Voraussetzungen
Für den Erwerb des Mopedausweises sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • 6 Unterrichtseinheiten theoretische Schulung.

  • 6 Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz: mit der Fahrzeugart vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, für welche der Mopedausweis ausgestellt werden soll; wird die Berechtigung für mehrere Fahrzeugkategorien angestrebt, so muss mit allen angestrebten Fahrzeugen die praktische Ausbildung am Übungsplatz absolviert werden; die praktische Schulung im Verkehr muss nur einmal absolviert werden.

  • 2 Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker mit der Fahrzeugart vierrädriges Leichtkraftfahrzeug; werden mehrere Fahrzeugkategorien angestrebt: jedoch nur eine; ist ein Motorfahrrad dabei, dann muss diese Schulung mit einem Motorfahrrad absolviert werden; es ist zulässig, dass die praktische Schulung im öffentlichen Verkehr auf Kosten der Schulung am Übungsplatz ausgedehnt wird, solange die Gesamtzahl der (praktischen) Unterrichtseinheiten von 8 nicht unterschritten wird;

  • Nachweis der ausreichenden Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor / Fahrlehrer.

  • Nachweis der ausreichenden theoretischen Kenntnisse; die Mopedprüfung erfolgt schriftlich, wobei 80 % der Fragen richtig beantworten werden müssen; werden zwischen 60 % und 80 % der Fragen richtig beantworten, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung zulässig.

  • Schriftliche Bestätigung gegenüber der ermächtigten Einrichtung, dass kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde (darüber hinaus darf der Antragsteller auch noch keinen Mopedausweis besitzen).


Mopedausweis mit 15 Jahren
Wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten vorliegt, kann der Mopedausweis mit dem Berechtigungsumfang „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ bereits ab 15 Jahren ausgestellt werden.

Ansonsten entsprechen die Vorraussetzungen für den Erwerb des Mopedausweis ab 15 Jahren mit dem Berechtigungsumfang „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ jenen für den Erwerb des Mopedausweis ab 16 Jahren mit dem Berechtigungsumfang „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

Übergangsbestimmungen:
Personen, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung für den Mopedausweis bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 nach den bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.

Eine Person, die einen Mopedausweis für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, muss zur Erweiterung auf „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" lediglich eine praktische Schulung am Übungsplatz mit einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug absolvieren.
 
Eine Person, die einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, kann bis zum 1. September 2011 die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und / oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine praktische Schulung am Übungsplatz mit einem Fahrzeug der jeweils angestrebten Art zu absolvieren.

Der ARBÖ hat diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten um Verständnis, dass für Richtigkeit und Vollständigkeit dennoch keine Gewähr übernommen werden kann.

Gültig seit: 1.9.2009
Zuletzt geändert: 31.8.2009