Einsatzfahrzeuge

Einsatzfahrzeuge

Definition

 

Ein Einsatzfahrzeug ist nur dann ein Einsatzfahrzeug im Sinne der StVO und des KFG, wenn und solange es Blaulicht und/oder Folgetonhorn führt und verwendet (§ 2 Abs 1 Z 25 StVO). Welches der beiden Warnzeichen oder ob beide zusammen verwendet werden, hängt vom Einzelfall ab.

 

Berechtigte

 

  • Fahrzeuge zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • Fahrzeuge, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife verwendet werden
  • Fahrzeuge zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung (Zollverwaltung)
  • Feuerwehrfahrzeuge
  • Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes
  • Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen)
  • Fahrzeuge beeideter Straßenaufsichtsorgane zur Begleitung von Sondertransporten 
  • Eine Bewilligung zum Führen von Blaulicht kann erteilt werden, wenn die Verwendung der Fahrzeuge im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Dies ist allerdings nur für Fahrzeuge mit folgender Verwendung möglich:
    • ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren
    • für den öffentlichen Hilfsdienst
    • für den Rettungsdienst
    • für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern
    • für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen
    • für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
    • für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht
    • für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, sofern sie sich aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden 
    • für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen zum raschen Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

 

Verwendung

 

Blaulicht und Folgetonhorn dürfen nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwendet werden. Außerdem dürfen die Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programmes für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Blaulicht darf aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden (§ 26 Abs 1 StVO).

 

Sonderbestimmungen der Straßenverkehrsordnung

 

Grundsätzlich sind Lenker von Einsatzfahrzeugen bei ihren Fahrten nicht an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen gebunden. Dabei dürfen jedoch keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden (§ 26 Abs 2 StVO).

 

Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang (§ 19  Abs 2 StVO).

 

Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, müssen jedoch vorher anhalten und sich überzeugen, dass dabei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Wird eine Kreuzung durch Organe der Straßenaufsicht geregelt, müssen sie den Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ geben (§ 26 Abs 3 StVO).

 

Einbahnstraßen dürfen in der Gegenrichtung nur dann befahren werden, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen (§ 26 Abs 3 StVO).

 

Alle Straßenbenützer müssen einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren (§ 26 Abs 5 StVO).

 

Treffen mehrere Einsatzfahrzeuge zusammen, gilt folgende Vorrangregel:
Zuerst Rettungsfahrzeuge, dann Fahrzeuge der Feuerwehr, dann Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und dann sonstige Einsatzfahrzeuge (§ 26 Abs 4 StVO).

 

Zuletzt geändert: 31.03.2009

 

 

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