Informationen & Wissenswertes
Umwelt-Fahrverbots-Regelungen in Europa
In allen EU-Ländern mit Umweltzonen sind Kraftfahrzeuglenker, die Inhaber eines EU-Parkausweises für Behinderte sind, ausgenommen.
Mehr Informationen zur Umweltplakette in Deutschland
"euro-key" für Behinderten-Toiletten
Personen mit einem gültigen Behindertenpass oder einem gültigen Ausweis nach § 29b StVO können bei der ÖAR (Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabiltation einen "euro-key" (Schlüssel für Behinderten-Toiletten) anfordern.
Detaillierte Infos zum "euro-key" finden Sie hier
Kfz-Haftpflicht: Versicherungsbedingungen verweisen auf Bestimmungen, die nicht mehr existieren.
Nicht alle körperbehinderten Kraftfahrzeug-Inhaber, die von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, haben bei der Kfz-Haftpflichtvariante "A" Anspruch auf Leihfahrzeug oder die Möglichkeit Taxikosten retour zu bekommen. Schuld daran sind Versicherungsbedingungen, in denen noch immer alte Paragrafen angeführt sind, die schon lange nicht mehr gelten, so der ARBÖ.
"Leider wird in manchen Vertragsbedingungen der Versicherungsunternehmen auch im Jahr 2007 immer noch auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, die gar nicht mehr existieren," so der ARBÖ-Behindertenberater Roland Hirtl. So findet man etwa bei der Vertragsklausel zum Spalttarif ("Variante A") noch Paragraphen des Kraftfahrgesetzes (KFG) bzw. der dazu gehörigen Durchführungsverordnung, die schon lange nicht mehr gelten.
Jener Teil des KFG, in dem diese Paragraphen früher zu finden waren und der sich mit dem Führerscheinwesen beschäftigt hatte, trat bereits mit 31. Oktober 1997 außer Kraft. Seit damals gibt es das so genannte Führerscheingesetz (FSG) und in diesem befinden sich seither die entsprechenden Bestimmungen.
Diese Nachlässigkeit bei der Aktualisierung der Vertragsbedingungen kann zu einer Verunsicherung seitens der Versicherten führen. Dies ist umso bedauerlicher, da sich jene Bestimmungen, auf die Versicherungen in ihren Bedingungen bei der "Variante A" verweisen, auf Menschen mit Behinderung beziehen. Der ARBÖ fordert daher die Versicherungsunternehmen auf, ihre Vertragsbedingungen auf Aktualität hinsichtlich der darin zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls auch entsprechend anzupassen.
Hirtl: "Papier zu sparen ist im Sinne der jüngst entflammten Umweltschutzdebatte zwar gut und wichtig, jedoch am falschen Platz, wenn es um die Information und das Vertrauen der Versicherten geht."
März 2007: Handbikes gelten als Fahrräder
Gemäß § 2 Z 22 StVO ist auszugehen, dass Handbikes (eine Art mehrspuriges Fahrrad, das mit Handkraft angetrieben wird) laut Gesetz als Fahrräder gelten. Daher kommen für Handbikes auch die Bestimmungen für Fahrräder zur Geltung. Eine Verwendung auf öffentlichen Straßen ist somit zulässig.
Befreiung von Parkgebühren
Behinderte Menschen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen ohne Entrichtung der Parkgebühren oder ohne das Anbringen einer Parkscheibe parken. Auf jeden Fall ist das Auto dementsprechend zu kennzeichnen.
Hinweis: Gehbehinderte Menschen, die von einer nichtbehinderten Person gefahren werden, sind nicht automatisch in ganz Österreich von der Parkometerabgabe befreit. Hier gelten bundesländerspezifische Regelungen. (Info laut Help-Redaktion/ www.help.gv.at)
Ausweis für gehbehinderte Personen gemäss §29b STVO
Dieser Ausweis berechtigt dauernd stark gehbehinderte Personen zu:
- Parken auf Behindertenparkplätzen
- Zeitlich unbeschränktes und gebührenfreies Abstellen des Kraftfahrzeuges in Kurzparkzonen
- Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit
- Kurzfristiges Halten in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen
Zuständig für den Behindertenpass:
MA 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Referat Ausweise nach § 29b StVO 1960
Telefon (+43 1) 4000-40705, -40704
Fax (+43 1) 4000-99-87698
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr, Donnerstag 13-15 Uhr
Achtung neue Adresse!: Wien 3., Thomas-Klestil-Platz 8, 4. Stock, Zimmer 15.413
Informationen rund um den Behindertenpass (Kosten, Online-Ansuchen u.ä.) erhalten Sie hier
Kontakt für den Antrag auf einen Behindertertenparkplatz in Wien bei der Infoline für Straße und Verkehr: 01/955 59
Informationen für sehschwache Kraftfahrer und Beifahrer
Chancen für mehr Lebensqualität durch innovative Sehhilfen
* Fernrohr-Lupen-Brillen
* Binokulare Lupenbrille
* Monokulare Lupenbrillen (Kurzsichtigkeit)
* auf individuelle Bedürfnisse angepasste Sehhilfen
* Kantenfilter oder Lichtschutzgläser
* Leuchtlupen
* Handys mit Display für sehbeeinträchtige Menschen
* Uhren mit großen Ziffern und dicken Zeigern
* Augenglasbestimmung
Nähere Infos und Produktbeschrebungen finden Sie auf http://www.sehzentrum.at




