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Informationen & Wissenswertes

Barrierefreie Ferienwohnungen

Appartement Vive Diem – Familie Promberger

Unbeschwerlicher Urlaub mit Blick auf den hohen Dachstein in Haus/E bei Schladming: Im Wander- und Wintersportparadies der Region Schladming-Dachstein sind, angefangen vom Aufstieg auf den fast 3.000 Meter hohen Dachstein über den Besuch von kleinen Städten und mehreren Sehenswürdigkeiten bis zu Wanderungen in der schönen Umgebung, viele Angebote für unbeschwerte Erholung vorhanden.

Die Ferien-Appartements der Familie Promberger (Vive Diem) bieten zudem die Möglichkeit, dass dieser Urlaub auch für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen unbeschwerlich ist.

Die rund 70 Quadratmeter großen Appartements sind behindertengerecht und für Gäste mit Rollstuhl optimal ausgestattet. Details dazu sowie zur reichhaltigen Ausstattung, dem beheizten Hallenbad und der hauseigenen Sauna können auf der Internetseite www.schladming-ferienwohnung.at nachgelesen werden.


Barrierefrei Urlauben „Vive Diem“
Familie Promberger
Lehen 16, A-Haus im Ennstal
Tel. 0043 3686 30 999 / Fax 0043 3686 30 9999
E-Mail: info@schladming-ferienwohnung.at
Web: www.schladming-ferienwohnung.at


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Foto: ARBÖ/Henisch

Von links nach rechts:
Ulrike Königsberger-Ludwig (Abgeordneten zum Nationalrat und Behindertensprecherin der SPÖ), Ing. Hermann Klein (Präsident des ARBÖ-Wien), Ilir Rustemi (ARBÖ-Pannenfahrer), Karl Grünberg (Rehatechnik Matzka), Roland Hirtl (ARBÖ-Behindertenberater)

Leih-Rolli sichert Mobilität rund um die Uhr


Als neues Service für Menschen mit Behinderung stellt der ARBÖ-Wien künftig einen Leih-Rollstuhl zur Verfügung. "Sobald unsere Pannenfahrerfeststellen, dass ein Rollstuhl nicht mehr fahrtüchtig ist, kann der Leih-Rolli gratis angefordert werden", freut sich Ing. Hermann Klein, Präsident des ARBÖ-Wien bei der Übergabe des neuen Geräts.


Auf Problematik durch Praxis aufmerksam geworden

Eingefädelt hat das Ganze der rührige Behindertenberater des ARBÖ, Roland Hirtl gemeinsam mit der Abgeordneten zum Nationalrat und Behindertensprecherin der SPÖ, Ulrike Königsberger-Ludwig. Roland Hirtl ist in seiner täglichen Beraterarbeit für den ARBÖ auf diese Problematik gestoßen, die sich in der Praxis für die Betroffenen zu einer fast unüberwindbare Hürde auswachsen kann. Nationalratsabgeordnete. Ulrike Königsberger-Ludwig hatte eine Idee und vernetzte den ARBÖ-Behindertenberater mit der Rehatechnik Matzka. Firmenchef Walter Matzka stellte dem ARBÖ-Wien den neuen Leihrolli prompt zur Verfügung. "So können wir die Mobilität von Menschen mit Behinderung besser als bisher sicherstellen", ist Hirtl überzeugt.


Leihrollstuhl verfügbar in Wien und Wien-Umgebung

Der Rollstuhl wird ARBÖ-Mitgliedern in Wien und Wien-Umgebung - je nach Verfügbarkeit - gratis zur Verfügung gestellt. Die Leihdauer ist mit maximal drei Tagen begrenzt. Der Leih-Rolli steht täglich rund um die Uhr zur Verfügung und kann über den ARBÖ-Pannen-Notruf 1-2-3 angefordert werden.




Umwelt-Fahrverbots-Regelungen in Europa

In allen EU-Ländern mit Umweltzonen sind Kraftfahrzeuglenker, die Inhaber eines EU-Parkausweises für Behinderte sind, ausgenommen.

Mehr Informationen zur Umweltplakette in Deutschland







"euro-key" für Behinderten-Toiletten

Personen mit einem gültigen Behindertenpass oder einem gültigen Ausweis nach § 29b StVO können bei der ÖAR (Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabiltation einen "euro-key" (Schlüssel für Behinderten-Toiletten) anfordern.

 

Detaillierte Infos zum "euro-key" finden Sie hier




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Kfz-Haftpflicht: Versicherungsbedingungen verweisen auf Bestimmungen, die nicht mehr existieren.

Nicht alle körperbehinderten Kraftfahrzeug-Inhaber, die von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, haben bei der Kfz-Haftpflichtvariante "A" Anspruch auf Leihfahrzeug oder die Möglichkeit Taxikosten retour zu bekommen. Schuld daran sind  Versicherungsbedingungen, in denen noch immer alte Paragrafen angeführt sind, die schon lange nicht mehr gelten, so der ARBÖ.

 "Leider wird in manchen Vertragsbedingungen der Versicherungsunternehmen auch im Jahr 2007 immer noch auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, die gar nicht mehr existieren," so der ARBÖ-Behindertenberater Roland Hirtl. So findet man etwa bei der Vertragsklausel zum Spalttarif ("Variante A") noch Paragraphen des Kraftfahrgesetzes (KFG) bzw. der dazu gehörigen Durchführungsverordnung, die schon lange nicht mehr gelten.

Jener Teil des KFG, in dem diese Paragraphen früher zu finden waren und der sich mit dem Führerscheinwesen beschäftigt hatte, trat bereits mit 31. Oktober 1997 außer Kraft. Seit damals gibt es das so genannte Führerscheingesetz (FSG) und in diesem befinden sich seither die entsprechenden Bestimmungen.

Diese Nachlässigkeit bei der Aktualisierung der Vertragsbedingungen kann zu einer Verunsicherung seitens der Versicherten führen. Dies ist umso bedauerlicher, da sich jene Bestimmungen, auf die Versicherungen in ihren Bedingungen bei der "Variante A" verweisen, auf Menschen mit Behinderung beziehen. Der ARBÖ fordert daher die Versicherungsunternehmen auf, ihre Vertragsbedingungen auf Aktualität hinsichtlich der darin zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls auch entsprechend anzupassen.

Hirtl: "Papier zu sparen ist im Sinne der jüngst entflammten Umweltschutzdebatte zwar gut und wichtig, jedoch am falschen Platz, wenn es um die Information und das Vertrauen der Versicherten geht."

 

 

 

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März 2007: Handbikes gelten als Fahrräder

Gemäß § 2 Z 22 StVO ist auszugehen, dass Handbikes (eine Art mehrspuriges Fahrrad, das mit Handkraft angetrieben wird) laut Gesetz als Fahrräder gelten. Daher kommen für Handbikes auch die Bestimmungen für Fahrräder zur Geltung. Eine Verwendung auf öffentlichen Straßen ist somit zulässig.

 

 



Befreiung von Parkgebühren

Behinderte Menschen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen ohne Entrichtung der Parkgebühren oder ohne das Anbringen einer Parkscheibe parken. Auf jeden Fall ist das Auto dementsprechend zu kennzeichnen.

Hinweis: Gehbehinderte Menschen, die von einer nichtbehinderten Person gefahren werden, sind nicht automatisch in ganz Österreich von der Parkometerabgabe befreit. Hier gelten bundesländerspezifische Regelungen. (Info laut Help-Redaktion/ www.help.gv.at)

 

 

 

 

Ausweis für gehbehinderte Personen gemäss §29b STVO

Dieser Ausweis berechtigt dauernd stark gehbehinderte Personen zu:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Zeitlich unbeschränktes und gebührenfreies Abstellen des Kraftfahrzeuges in Kurzparkzonen
  • Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit
  • Kurzfristiges Halten in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen

 

Zuständig für den Ausweis §29b STVO:

MA 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Referat Ausweise nach § 29b StVO 1960
Telefon (+43 1) 4000-40705, -40704
Fax (+43 1) 4000-99-87698
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr, Donnerstag 13-15 Uhr

Achtung neue Adresse!: Wien 3., Thomas-Klestil-Platz 8, 4. Stock, Zimmer 15.413

 

Informationen rund um den Ausweis §29b STVO (Kosten, Online-Ansuchen u.ä.) erhalten Sie hier

 
Kontakt für den Antrag auf einen Behindertertenparkplatz in Wien bei der Infoline für Straße und Verkehr: 01/955 59

 

 

 

 

 

Informationen für sehschwache Kraftfahrer und Beifahrer

Chancen für mehr Lebensqualität durch innovative Sehhilfen

* Fernrohr-Lupen-Brillen

* Binokulare Lupenbrille 

* Monokulare Lupenbrillen (Kurzsichtigkeit)

* auf individuelle Bedürfnisse angepasste Sehhilfen

* Kantenfilter oder Lichtschutzgläser

* Leuchtlupen

* Handys mit Display für sehbeeinträchtige Menschen

* Uhren mit großen Ziffern und dicken Zeigern    

* Augenglasbestimmung


Nähere Infos und Produktbeschrebungen finden Sie auf http://www.sehzentrum.at

Rückfragehinweis

ARBÖ-Behinderten- beratung
Roland Hirtl

0664/60 123 218 oder 0699/18912218 bzw. 01/891 21-218
Roland.Hirtl@arboe.at

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