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Ausländische Führerscheine

Ausländische Führerscheine

1. EWR-Führerscheine:


§ 1 Abs. 4 FSG:

Eine von einem EWR-Staat von der zuständigen Behörde ausgestellte Lenkberechtigung ist einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt.

Voraussetzung: Hinsichtlich des Mindestalters für ausländische Lenkberechtigungen gelten die selben Regelungen wie für Inländer (§ 6 FSG).

 

Hinweis: Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht aus den EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen, nicht jedoch der Schweiz.

 

 

2. Nicht EWR-Führerscheine:

 

 

Das Lenken von Kraftfahrzeugen ist für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung in folgenden Fällen gemäß § 23 Abs. 5 FSG erlaubt:

 

2.1.  Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich

 

Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung können mit einer ausländischen Lenkberechtigung ein Fahrzeug 6 Monate lenken.

Eine Verlängerung

  • Berufliche Gründe oder  Ausbildung
  • Nachweis, dass der Aufenthalt in Österreich nicht länger als ein Jahr andauern wird

Können die Fristen nicht eingehalten werden, muss die ausländische gegen eine inländische Lenkberechtigung eingetauscht werden.

 

Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist auf Antrag bei der zuständigen Hauptwohnsitzbehörde eine österreichische Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

  • der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat mindestens sechs Monate aufgehalten hat bzw. dort seinen Hauptwohnsitz hatte,
  • der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  • die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist,
  • die gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist,
  • die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung (gemäß §11 Abs. 4 FSG) nachgewiesen wird oder angenommen werden kann, dass die Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen wie in Österreich erteilt wurde. (Keine theoretische Fahrprüfung!)

 

Die Ablegung der praktischen Fahrprüfung entfällt gemäß § 9 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung bzw. die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:

  • für alle Führerscheinklassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz
  • für die Klasse B: Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1.Jänner 1997 erteilt wurde), USA
  • Der umgeschriebene ausländische Führerschein wird von der Behörde einbehalten und der Ausstellungsbehörde übermittelt. Der Antragsteller erhält einen österreichischen Führerschein, in dem die umgeschriebenen Klassen eingetragen sind.

 

Lenkberechtigungen von Personen mit dem Hauptwohnsitz in Österreich, die während eines Urlaubes im Nicht-EWR-Raum erworben wurden, gelten in Österreich nicht.

  

 

2.2.  Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreichs

 

 

§23 Abs. 5 FSG:

Geltungsdauer: bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab der Einreise nach Österreich, sofern der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Als Nachweis muss der nationale Führerschein vorliegen.

 

Ist der Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht auch sonst nicht dem des Genfer Abkommens bzw. jenem von der EU festgelegten Muster (EWR-Richtlinie 91/439/EWG idF 97/26/EWG, Anhang 1 oder 1a), muss eine Übersetzung vorgewiesen werden (§ 23 Abs. 6 FSG).

 

Zuletzt geändert: 09.06.2006

 

 

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