Neuerung: 12. FSG-Novelle in Kraft ab 1.9.2009
Der Nationalrat hat zahlreiche Änderungen der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz beschlossen. Anbei die Änderungen betreffend Führerscheingesetz.
Verschärfung bei Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikten
Mopedausweis
Seit 1.9.2009 sind zum Erwerb für den Mopedausweis für die drei Fahrzeugkategorien Moped, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und Invalidenkraftfahrzeug einheitlich 6 Stunden Theorie, 6 Fahrstunden auf dem Übungsplatz, zusätzlich 2 Stunden im Straßenverkehr und die Theorieprüfung vorgesehen.
Die praktische Schulung darf seit 1.9.2009 der Antragsteller auf einem Motorfahrrad, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dann aber auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie eingeschränkt.
Wird die Berechtigung für mehrere Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach dem Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird.
Seit 1.9.2009 entfällt die bisherige Regelung, wonach ab dem 24. Lebensjahr zum Lenken von Mopeds mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen kein Mopedausweis erforderlich war.
Übergangsbestimmungen zum Mopedausweis
Personen, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung für den Mopedausweis bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 nach den bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
Eine Person, die einen Mopedausweis für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, muss zur Erweiterung auf „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" lediglich eine praktische Schulung am Übungsplatz mit einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug absolvieren.
Eine Person, die einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, kann bis zum 1. September 2011 die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine praktische Schulung am Übungsplatz im Ausmaß von 6 Fahrstunden mit einem Fahrzeug der jeweils angestrebten Art zu absolvieren.
Eine Person, die „glaubhaft macht", dass sie vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ohne einen Mopedausweis Motorfahrräder gelenkt hat (das heißt: bereits 24 Jahre alt war), ist bis zum 1. September 2011 auf Antrag ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen. Nach diesem Zeitpunkt muss die jeweilige Ausbildung und Prüfung zur Gänze absolviert werden.
Verkehrscoaching
Im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille wird künftig ein Verkehrscoaching angeordnet, mit dem auf die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bewusst gemacht wird.
Wenn bereits einmal innerhalb der letzten fünf Jahre ein Alkoholdelikt ab 0,8 Promille begangen worden ist, wird eine volle Nachschulung angeordnet. Probeführerscheinbesitzer, welche ohnehin eine Nachschulung absolvieren müssen, sind vom Verkehrscoaching ausgenommen.
Kindersicherungsseminar
Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung werden als besondere Maßnahme im Vormerksystem eingeführt.
Anhebung der Entzugsdauer bei höheren Alkoholdelikten
Bei einer erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate, über 1,6 Promille sechs Monate.
Im Wiederholungsfall gibt es verschiedene Abstufungen bei diversen Deliktskombinationen (bei Begehung in der jeweils genannten Reihenfolge):
1,6 + 1,6 = mindestens 12 Monate
1,6 + 1,2 = mindestens 8 Monate
1,6 + 0,8 = mindestens 8 Monate
1,2 + 1,6 = mindestens 10 Monate
1,2 + 1,2 = mindestens 8 Monate
1,2 + 0,8 = mindestens 6 Monate .
Mindeststrafe bei Alkoholisierung
Die Mindestgeldstrafe für die Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,5 bis 0,8 Promille wird auf 300 Euro angehoben.
Der ARBÖ hat diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten um Verständnis, dass für Richtigkeit und Vollständigkeit dennoch keine Gewähr übernommen werden kann.
Gültig seit: 1.9.2009
Zuletzt geändert: 31.8.2009


