Kennzeichen
Probefahrtkennzeichen
Probefahrtkennzeichen sind in blauer Farbe gehalten.
Verwendungszweck
Probefahrtkennzeichen dienen für Fahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen oder Anhängern zwecks:
- Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit von Kfz
- Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit von Fahrzeugteilen
- und Ausrüstungsgegenständen
- Fahrten um Fahrzeuge vorzuführen
Als Probefahrten gelten auch
- Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen eines Geschäftsbetriebes
- Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer
- Fahrten im Rahmen einer Überprüfung, Begutachtung, Typengenehmigung und Einzelgenehmigung
- Überlassung des Fahrzeuges an einen Kaufinteressenten bei einspurigen Kfz, PKW und Kombi mit einem Hochzulässigengesamtgewicht von bis zu 3,5 t und einer maximalen Dauer von 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen erlaubt sind.
Bewilligung und Ausgabe
Zuständig für die Ausgabe der Bewilligung für Probefahrtkennzeichen sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verkehrsämter der Bundespolizeidirektionen. Örtlich zuständig ist jene Behörde, in deren Wirkungsbereich der Ort fällt, von dem der Antragssteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt.
Die Behörde hat als Bestätigung der Bewilligung einen Probefahrtschein auszuhändigen. Weiters hat die Behörde auszusprechen, welche Probefahrtkennzeichen verwendet werden müssen.
Sollte auch ein Anhänger verwendet werden, so ist für diesen gesondert ein zusätzlicher Probefahrtschein zu beantragen.
Notwendig für die Bewilligung ist der Nachweis der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Gewerbeberechtigung bzw. Bestätigung durch die zuständige Innung sowie eine Glaubhaftmachung, das Probefahrtkennzeichen auch tatsächlich benötigt werden. (Reparaturwerkstatt, Autohändler, etc).
Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Zulassungsstellen der Versicherungen, der der Probefahrtschein vorgelegt werden muss.
Probefahrten
Während der Fahrt müssen der Probefahrtschein und die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt (siehe im Folgenden) mitgeführt werden.
Die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt muss bei Probefahrten generell auf Freilandstraßen sowie an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden. Betriebe außerhalb der Ortsgebieten müssen eine derartige Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitführen.
Bei einer Fahrtunterbrechung muss die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt des Fahrzeuges hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar angebracht werden. Falls keine Windschutzscheibe vorhanden ist, muss die Bescheinigung an einer ansonst geeigneten Stelle deponiert werden.
Der Besitzer einer Bewilligung muss dafür sorgen, dass das Probefahrtkennzeichen mitgeführt wird und der Zulassungsbesitzer bzw. ein Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt.
Es besteht für den Besitzer der Bewilligung eine Aufzeichnungspflicht. Das heißt, für jede Fahrt muss der Name des Lenkers, das Datum und die Fahrt aufgezeichnet werden. Diese Liste ist 3 Jahre lang aufzubewahren.
Die Beförderung von Personen ist solange zulässig, als der eigentliche Zweck der Probefahrt gewahrt bleibt.
Missbrauch und seine Folgen
Bei mehrmaligem Missbrauch besteht die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung, eine Neubewilligung ist dann nicht vor Ablauf von 6 Monaten möglich. Das Kennzeichen und der Probefahrtschein sind in diesem Fall unverzüglich abzuliefern.
Anerkennung im Ausland
Österreichs Probefahrtkennzeichen werden in folgenden Ländern anerkannt:
Frankreich, Italien, Luxemburg, Portugal, Polen, Schweiz
Bei Fahrten nach Deutschland und Ungarn ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein mit den Mindestdaten nach Artikel 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 mitzuführen. Dies entspricht in etwa einer Kopie des Typenscheins. In Deutschland dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung eines Fahrzeuges aus dem Gebiet von Deutschland in das Ausland verwendet werden.
In Lichtenstein werden österreichische Probefahrtkennzeichen nur in Abstimmung mit der Versicherungsverordnung des Fürstentum Lichtensteins anerkannt.
Eine Ablehnung auf Anfrage des BMVIT liegt in folgenden Fällen vor:
Irland, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Republik Kroatien, Finnnland, Slowenien, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Dänemark
Hinsichtlich der Staaten, die noch keine Stellungnahme bezüglich der Anfrage des BMVIT abgegeben haben, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt.
Zuletzt geändert: 13.06.2006


