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Licht

Begrenzungslicht

Begrenzungslicht darf während der Fahrt nie alleine verwendet werden und ist nur für das Abstellen zu betätigen. Während der Dämmerung, Dunkelheit, Nebel, entsprechender Witterung und dergleichen muss bei einem abgestellten Fahrzeug das Begrenzungslicht eingeschaltet werden, wenn das Auto sonst nicht innerhalb von 50 m Entfernung zu erkennen ist.

 

zuletzt geändert: 31.03.2009

 

 

Abblendlicht

Das Abblendlicht muss während der Dunkelheit die Straße entsprechend ausleuchten und darf immer verwendet werden. Es muss immer verwendet werden in- und außerhalb des Ortsgebietes bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung erfordert und bei Fahrten in Tunnels.

 

 

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Fernlicht

Die Verwendung von Fernlicht im Ortsgebiet ist grundsätzlich verboten, außer Nachts, wenn mehr als 50 km/h gefahren werden darf und die Straße nicht entsprechend ausgeleuchtet ist oder tagsüber bei Regen, Schneefall und dergleichen, nicht jedoch bei Nebel. Weiters darf Fernlicht zum Abgeben von optischen Warnsignalen (Lichthupe) verwendet werden.   Fernlichtverbote bestehen weiters bei ausreichender Straßenbeleuchtung, bei stillstehenden Fahrzeug sowie bei entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker geblendet werden würden. Darüber hinaus ist die Verwendung von Fernlicht verboten beim Hintereinanderfahren, vor Fußgängergruppen, beim Herannahen von Schienenfahrzeugen, bei Auftauchen von Wild im Scheinwerferkegel des Fernlichtes sowie bei Selbstblendung.  

 

NEU: Seit 28. Oktober 2005 benötigen Motorfahrräder (Mopeds) kein Fernlicht mehr.      

 

 

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Nebelscheinwerfer

NEU: Seit 28. Oktober 2005 gibt es keine Einschränkung der Verwendung von Nebelscheinwerfern mehr. Damit dürfen diese auch tagsüber und bei guter Sicht verwendet werden.

 

 

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Abbiegescheinwerfer

Scheinwerfer für Fern- und / oder Abblendlicht dürfen mit einer speziellen Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

 

 

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Hintere Kennzeichenleuchten

Diese sind grundsätzlich für alle Fahrzeuge vorgeschrieben.

 

NEU: Seit 28. Oktober 2005 müssen zweispurige Motorfahrräder, also „ Quads“, „Microcars“ mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h nicht mehr über hintere Kennzeichenleuchten verfügen.

 

Auch Anhänger müssen nun über Kennzeichenleuchten verfügen.
(28. KFG-Novelle)

 

 

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Rückfahrscheinwerfer

NEU: Seit 28. Oktober 2005 sind diese für Anhänger nicht mehr erforderlich.  

 

 

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Nebelschlussleuchten

Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.

 

NEU: Seit 28. Oktober 2005 sind diese für Anhänger, die bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, nicht mehr erforderlich. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 genehmigt wurden. Solche Fahrzeuge dürfen jedoch nach dem 30. September 2006 nicht mehr zugelassen werden.

 

 

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Alarmblinkanlage

Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigen ausgerüstet sind, müssen zusätzlich auch eine Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten zugleich ein- und ausschaltbar sind (= Alarmarmblinkanlage). Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.  

 

Die Alarmblinkanlage darf gemäß § 102 Abs. 2 KFG bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Panne, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften beim Mannschaftstransporten eingeschaltet werden. Weiters darf sie zum Abgeben von optischen Notsignal zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Taxifahrzeuges verwendet werden. Ansonsten darf die Alarmblinkanlage dann eingeschaltet werden wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

 

Zuletzt geändert: 03.08.2007 

 

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